Unterhaltsvorschuss, berechtigt oder nicht?
Hey. Wir haben getrennte Haushalte, wirklich zusammen sind wir nicht, wir unterstützen uns nur wenn nötig finanziell.
Er bekommt algII unsere Tochter ist 10 Wochen alt. Im moment sind wir 24/7 bei ihm, gehen aber ab montag wieder nach Haus. Er kümmert sich dementsprechend nicht um sie, sie wird voll gestillt .. Er kümmert sich insofern dass er sie mal kurz von a nach b trägt, kurz mit Uhr redet oder singt aber sonst ist es meine Aufgabe.
Wie gesagt war ich gerade dabei uhv Antrag auszufüllen da sagte er, er würde wenn die Bestätigung kommt angeben dass er sich oft und regelmäßig kümmert sonst bekomme ich ja UHV und et muss das irgendwann zurück zahlen. Ich war echt sauer und meinte et kümmert sich doch fast nicht, was das soll wir brauchen das geld.
Ja et musste auch so lang ohne auskommen (er Alleinerziehend und Mutter kümmert sich alle 14 Tage) deshalb soll ich lernen wie das geht er sieht es nicht ein.
Hab dann gesagt dass wir uns dann wohl trennen müssen, weil das geld uns doch zusteht. Oder nicht??? Im Internet steht ab 50/50 steht uhv nicht mehr zu...aaber wie ist es wenn wir oft bei ihm sind. Wenn es sein muss bleiben wir dann weg, ich erziehe eh allein für mich macht das keinen Unterschied ob allein zu Hause oder bei ihm...
Also trennen im Sinne von nach Hause gehen und nur noch zu tagesbesuchen kommen
3 Antworten
Dann musst du der Unterhaltsvorschusskasse eben glaubhaft darlegen, dass er sich nicht regelmäßig kümmert.
Du musst halt für dich entscheiden wie wichtig er dir als Mann ist. Und wenn er nicht will, dass du UHV bekommst, dann soll er arbeiten gehen und regulär Unterhalt zahlen. Er hat ein Kind und muss sich eben finanziell drum kümmern.
Das sehe ich auch so. Wie will er sich regelmäßig um ein so kleines Baby kümmern. Geht nicht
Beim Antrag auf Unterhaltsvorschuss könnte auch seitens der UV-Stelle der Verdacht entstehen, dass zwischen euch kein echtes Getrenntleben vorliegt.
Hier könnte ein Antrag gemäß der Richtlinien zum UVG (1.10.1) abgelehnt werden. Dabei kommt es weniger darauf an, wer sich um das Kind kümmert sondern darauf, wo sich das Kind aufhält. Das könnte zu einem großen Teil der Woche bei beiden Elternteilen sein.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat das Kind neben den weiteren Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 UVG, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt. Dieser Elternteil muss auch alleinerziehend sein, um die Intention des Gesetzgebers zu erfüllen, denn eigentlich heißt das Gesetz "Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen".
Die Richtlinie zur Durchführung des UVG vom BMFSFJ sagt dazu in Punkt 1.3.1 aus, dass Alleinerziehung grundsätzlich vorliegt, wenn der Elternteil das Kind mehr als 1/3 der Zeit betreut. Bei 1/3 bis zur Hälfte ist neben dem reinen Zeitanteil auch eine qualitative Bewertung vorzunehmen (bspw. Arztbesuche, Kauf von Alltagssachen usw.). Bei genau hälftiger oder darüber übersteigender Betreuung besteht kein Anspruch.
Die Beurteilung liegt im Rahmen der Amtsermittlung der Behörde. Das heißt du machst deine wahrheitsgetreuen Angaben, ggf. bei Antragsstellung schon auf einen gesonderten Blatt. Sollte der Vater andere Angaben machen, wird die Behörde dich dazu anhören, dann hast du erneut Auskunft darüber zu geben, soweit möglich auch zu beweisen. Der Vater hat seine Aussagen auch darzulegen und zu beweisen.