Über welchen Zeitraum kann das Arbeitsamt maximal Ü50-jährige fördern?

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Initiative 50 plus – mehr Beschäftigung für Ältere Heute sind nur noch rd. 45 Prozent der 55- bis 64-jährigen in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Anhebung des Renteneintrittalters ab 2012 (neue Altersgrenzen bei der Rente) heißt es, die Beschäftigungschancen und -fähigkeiten älterer Menschen zu verbessern.

Zum 1. Mai 2007 ist dazu das „Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen“ in Kraft getreten. Es bringt keine grundsätzlich neue, aber eine verbesserte Unterstützung für ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt und versteht sich als Bestandteil der Initiative 50plus.

Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber Wer älter als 50 Jahre ist und mindestens 6 Monate arbeitslos war, kann mit Lohnkostenzuschüssen gefördert werden, wenn ein neues Arbeitsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird. Die Bundesagentur zahlt in diesem Fall dem Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss von mindestens 30 und maximal 50 Prozent des Arbeitsentgelts (bei Schwerbehinderten bis zu 70 Prozent).

Der Zuschuss wird mindestens 12 maximal 36 Monate geleistet.

Wichtig: Lohnkostenzuschüsse müssen vom Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur vor Abschluss des Arbeitsvertrages beantragt werden.

Kombilohn für ältere Arbeitslose Arbeitslose ab 50, die einen im Vergleich zu ihrer früheren Arbeitsstelle geringer bezahlten Job annehmen, erhalten über maximal 2 Jahre nach Art eines Kombilohns einen Zuschuss, der den Einkommensverlust zunächst abfedert l. Voraussetzung ist, sie haben noch einen Restanspruch von 120 Tagen auf Arbeitslosengeld I, die Beschäftigung wird vor dem 1. Januar 2010 aufgenommen und tariflich oder ortsüblich vergütet.

Im ersten Jahr werden 50 Prozent, im zweiten 30 der Differenz zwischen früherem und neuem Nettoentgelt als Kombilohn geleistet. Dabei wird von pauschalierten Nettoentgelten ausgegangen. Gleichzeitig stockt die Arbeitsagentur für den Arbeitnehmer die Rentenbeiträge auf. Er wird dadurch in der Rentenversicherung so gestellt, als würde er 90 Prozent seines Einkommens vor der Arbeitslosigkeit erzielen.

Wichtig: Diesen Zuschuss muss der ältere Arbeitslose vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur beantragen.

Günstig ist es (nicht nur für ältere Arbeitslose), vor der Übernahme eines schlechter vergüteten Jobs wenigsten für kurze Zeit Arbeitslosengeld I bezogen zu haben. Dann bleibt die Höhe des Arbeitslosengeldes I, die sich ja noch nach der besser bezahlten Arbeit richtet, bis zu 2 Jahren gesichert, wenn es in dieser Zeit erneut zu Arbeitslosigkeit kommen sollte. Anderenfalls würde sich das Arbeitslosengeld I dann nach der geringeren Lohnzahlung richten. (s. § 131, Abs. 4 Sozialgesetzbuch III)

Förderung von Weiterbildung Weiterqualifizierung hilft älteren Beschäftigten ihren Arbeitsplatz zu sichern. Bisher förderte die Arbeitsagentur Weiterbildung in der Regel nur bei Arbeitslosigkeit oder bei drohender Arbeitslosigkeit. Nach dem neuen Gesetz kann sie Weiterbildungskosten auch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses übernehmen, wenn ein Beschäftigter 45 Jahre oder älter ist. Voraussetzung: der Betrieb, in dem der Betroffene arbeitet, hat weniger als 250 Beschäftigte und die Weiterbildung wird vor dem 31. Dezember 2010 begonnen.

Der Arbeitgeber muss während der Weiterbildung Lohn und Sozialversicherungsbeiträge weiterzahlen, kann aber von der Arbeitsagentur für die Zeit, in der ihm der Arbeitnehmer nicht zur Verfügung steht, Zuschüsse zu dessen Arbeitsentgelt erhalten - sogar bis zum vollen Lohn einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge. (s. § 235c Sozialgesetzbuch III) Die Weiterbildung darf dabei weder betriebsintern stattfinden noch eine reine Arbeitsplatz bezogene Anpassungsfortbildung darstellen. Welche Art von Fortbildung gefördert wird, entscheidet die Arbeitsagentur vor Ort.

Wichtig: Auf diese Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Der Antrag auf Bildungsförderung muss vom Arbeitnehmer bei der Bundesagentur gestellt werden. Die Übernahme der Lohn- und Sozialversicherungskosten muss vom Arbeitgeber dort beantragt werden.

Befristete Einstellungen Ältere Arbeitnehmer ab 52 Jahre können befristet bis zur Dauer von 5 Jahren eingestellt werden (ohne sachlichen Grund!), wenn sie vorher mindestens 4 Monate ohne Beschäftigung (nach § 119, Nummer 1, Sozialgesetzbuch III) waren oder an einer Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen

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