Trennungsunterhalt: Fahrtweg des Unterhaltspflichtigen inwiefern relevant?

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Hier z.B. ein Auszug aus den unterhaltsrechtlichen Leitlinien Hamm:

Für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz sind – jedenfalls in engen wirtschaftlichen Verhältnissen – in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, sind die Kosten der PKW-Nutzung in der Regel mit 0,42 € (für die Zeit bis 31.12.2021 0,30 €) je Kilometer (Formel: Entfernungskilometer x 2 x 0,42 € x 220 Arbeitstage ÷ 12 Monate) abzugsfähig. Wenn die einfache Entfernung über 30 Kilometer hinausgeht, wird empfohlen, die weiteren Kilometer wegen der eintretenden Kostenersparnis nur mit den Betriebskosten von 0,28 € (für die Zeit bis 31.12.2021 0,20 €) je Kilometer anzusetzen. Neben den Fahrtkosten sind regelmäßig keine weiteren Kosten (etwa für Kredite oder Reparaturen) abzugsfähig.

https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html

Der BGH hat es ausdrücklich gebilligt, im Rahmen von berufsbedingten Aufwendungen mit Pauschalen zu rechnen. Laut Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle kann insoweit bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – in Ansatz gebracht werden. Die meisten Leitlinien der Oberlandesgerichte verweisen bezüglich der berufsbedingten Aufwendungen auf diese Anmerkung. Einige Leitlinien lassen einen Abzug berufsbedingter Aufwendungen jedoch generell nur bei einem konkreten Nachweis zu. Wird die Pauschale in Ansatz gebracht, können daneben keine Einzelposten gesondert in Ansatz gebracht werden. Liegen die berufsbedingten Aufwendungen im Einzelfall höher als die Pauschale, sind sämtliche Einzelpositionen konkret darzulegen. Eine Überschreitung pauschaler berufsbedingter Aufwendungen kommt insbesondere bei einer größeren Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle in Betracht. Hinsichtlich der Fahrtkosten können grundsätzlich entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG 0,42 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Liegt die einfache Entfernung zum Arbeitsort oberhalb von 30 km, ist in der Regel eine Reduzierung dieses Betrages auf 0,28 EUR für jeden weiteren Kilometer angezeigt. In der Kilometerpauschale sind regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand enthalten; dies bedeutet, dass beispielsweise neben den konkreten Fahrtkosten keine monatliche Finanzierungsrate in Ansatz gebracht werden kann.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/ehegattenunterhalt-2106-berufsbedingte-aufwendungen_idesk_PI17574_HI7010849.html

Da schaust du einfach mal in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien die für dich gelten würden.