Anklageschrift?

1 Antwort

Die Anklageschrift wäre grundsätzlich erst einmal gültig, da dir dennoch eine konkrete Tat zur Last gelegt wird (§ 200 I StPO). Sofern für diesen Sachverhalt aber keinerlei Beweise vorliegen und die Anklageschrift dem Inhalt der Verfahrensakten widerspricht, wird das zuständige Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)