Strafbar?
Person X hat einen Fake Account auf Instagram erstellt und Person O damit angeschrieben. Person X hat sich als jemanden ausgegeben aus alten Schule bzw. als Bekannter und wollte recherchieren damit, wo Person O zur Schule geht noch. Person O hat geblockt. Person X hat neuen gemacht und geschrieben, warum blockiert hat und nur nett fragen wollte. Person O hat blockiert. Person X hat neuen gemacht und angeschrieben, was los wäre und warum nicht reden können, daraufhin schreibt Person O „Lass mich in ruhe!!“ und blockt. Person X macht neuen und sagt, dass es nicht böse gemeint war und hat alle Accounts gelöscht und in Ruhe gelassen.
Die Fake Accounts hatten keine Bilder.
Alles innerhalb von 4 Tagen.
Ist der Strafbestand Nachstellung erfüllt?
3 Antworten
Nein ist nicht erfüllt wenn überhaubt währen wir bei Nachstellung
Zitat absatz 2: unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
Dass ein richter hier jedoch handlungsbedarf sieht wage ich doch schwer zu bezweifeln insofern du nicht mehr gemacht hast
Eine anzeige von der anderen Person würde im jeden falle im nichts enden
Nein dafür müsstest du mehr gemacht haben als ein paar nachrichten
anders währe es wenn du sie dort über wochen belästigt hättest so dass sie sich nicht mehr trauen kann sich einzuloggen dann währe auch eine unterlassungsklage nicht undenkbar
Nana, da haben Sie aber was weggelassen.
„... deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich...“
Das ist ja wohl kaum gegeben.
Person O ist ja mal ein ganz ganz komischer muss ich sagen...
Anstatt die Frage ganz einfach zu beantworten muss man noch provozieren und blockieren ?!
Nein, da sind die Kriterien wohl kaum erfüllt. Lesen Sie §238 StGB doch selbst nach.
Aber Person X hat neu gemacht trotz Blockierung?
Na und? Hat Person X Person O sexueller Art belästigt? Wenn nicht, dann bleiben nur noch §118 OWiG Belästigung der Allgemeinheit, was definitiv nicht zutrifft und §7 UWG Unzumutbare Belästigung welches aber nicht zutreffen kann, weil UWG.
Also könnte Person O Person X nicht erfolgreich anzeigen ?