Strafbar?

3 Antworten

Nein ist nicht erfüllt wenn überhaubt währen wir bei Nachstellung

Zitat absatz 2: unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,

Dass ein richter hier jedoch handlungsbedarf sieht wage ich doch schwer zu bezweifeln insofern du nicht mehr gemacht hast

Eine anzeige von der anderen Person würde im jeden falle im nichts enden


istdasanders 
Beitragsersteller
 29.07.2020, 22:02

Also könnte Person O Person X nicht erfolgreich anzeigen ?

DomeLPs  29.07.2020, 22:05
@istdasanders

Nein dafür müsstest du mehr gemacht haben als ein paar nachrichten

anders währe es wenn du sie dort über wochen belästigt hättest so dass sie sich nicht mehr trauen kann sich einzuloggen dann währe auch eine unterlassungsklage nicht undenkbar

Hipponax  29.07.2020, 21:57

Nana, da haben Sie aber was weggelassen.

„... deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich...“

Das ist ja wohl kaum gegeben.

DomeLPs  29.07.2020, 22:03
@Hipponax

Dass ist eine sehr wage auslegungssache und wie ich geschrieben habe hier wird wohl kein richter handlungsbedarf sehen wenn er jedoch permanent die person auf dieser Platform belästigt ist dieser teil erfüllt da sie diese platform nicht mehr nutzen kann

Hipponax  29.07.2020, 22:08
@DomeLPs

Wegen ein paar Nachrichten ist es wohl noch nicht erfüllt, mal ganz davon abgesehen, dass Person X die Handlung ja auch eingestellt hat.

DomeLPs  29.07.2020, 22:10
@Hipponax

Ja habe ich doch geschrieben dierekt an den fragesteller deswegen ja auch die zeile hier wird neimand handlungsbedarf sehen und eine anzeige würde wenn sie aufgenommen wird ins leere laufen

Person O ist ja mal ein ganz ganz komischer muss ich sagen...

Anstatt die Frage ganz einfach zu beantworten muss man noch provozieren und blockieren ?!


istdasanders 
Beitragsersteller
 29.07.2020, 21:43

Person O vertraut Instagram nicht.

Nein, da sind die Kriterien wohl kaum erfüllt. Lesen Sie §238 StGB doch selbst nach.


istdasanders 
Beitragsersteller
 29.07.2020, 21:43

Ist es Belästigung?

Hipponax  29.07.2020, 22:01
@istdasanders

Na und? Hat Person X Person O sexueller Art belästigt? Wenn nicht, dann bleiben nur noch §118 OWiG Belästigung der Allgemeinheit, was definitiv nicht zutrifft und §7 UWG Unzumutbare Belästigung welches aber nicht zutreffen kann, weil UWG.