sozialversicherungspflichtiger job + nebengewerbe + minijob?
Hallo,
ich wollte Fragen ob es möglich ist, dass man einem Sozialversicherungspflichtigen Job nach geht in Teilzeit und als Zusatz noch ein Nebengewerbe hat auf dem Wochenmarkt ( 1 bis 2 mal die Woche ) und zusätzlich dann noch 2 450ig Euro Basis Jobs hat ( aber man kommt nicht über de 450ig Euro monatlich wenn man beide zusammenrechnet ). Also ist dies erlaubt?
Freue mich über eure Antworten.
6 Antworten
...und zusätzlich dann noch 2 450ig Euro Basis Jobs hat ( aber man kommt nicht über de 450ig Euro monatlich wenn man beide zusammenrechnet ). Also ist dies erlaubt steuerlich und so oder nicht?
Also steuerlich ist (fast) alles erlaubt, jedoch sozialversich.technisch leider nicht! Auch wenn du beide Minijobs zusammenrechnest mit max. 450 € in der Summe, gilt dies nicht bei einer schon vorhandenen sozialversich.pflichtigen Beschäftigung (dein sozialversich.pflichtiger Teilzeitjob) laut der minijob-zentrale.de:
Mehrere 450-Euro-Minijobs bei verschiedenen ArbeitgebernHat Ihr Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausführen, wenn er insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient. Überschreitet er die Verdienstgrenze insgesamt, sind alle Jobs versicherungspflichtig – und damit keine Minijobs.
Dagegen gilt bei einem bereits vorhandenen versich.pflichtigeb Job:
Hat Ihr Minijobber eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er daneben nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Nimmt er später noch einen oder mehrere 450-Euro-Jobs auf, werden diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung in der Regel versicherungspflichtig!
Nachzulesen in der minijob-zentrale.de bzw. in dem Link hier: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/04_mehrere_beschaeftigungen/node.html
Wie du schreibst, hast du eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Daher kannst du daneben nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Jeder weitere 450-Euro-Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig zu deiner Krankenkasse zu melden.
Das Nebengewerbe hingegen kannst du neben deiner Hauptbeschäftigung und deinem Minijob ausüben, dieses wird nicht mit den Beschäftigungen zusammen gerechnet.
Viele Grüße,
das Team der Minijob-Zentrale
Bei den Minijobs handelt es sich um Sonntags Zeitungen austragen und im Familienbetrieb meiner Eltern Garten- und Landschaftsbau ab und zu aushelfen
Ist dann trotzdem wie die minijob-zentrale auch geantwortet hat, nur ein Minijob erlaubt neben deiner versich.pflichtigen Beschäftigung, also deinem künftigen Teilzeitjob!
vielen dank! Aber das Nebengewerbe kann ich trotzdem ein mal die Woche zum Teilzeitjob und dann dem einen Minijob dazu machen?
Ein Nebengewerbe kann weder in Teilzeit noch als Minijob ausgeübt werden :-((
Du hast dann eben keine 2 Minijobs, sondern 3 versich.pflichtige Jobs:
Hat Ihr Minijobber eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er daneben nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Nimmt er später noch einen oder mehrere 450-Euro-Jobs auf, werden diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung in der Regel versicherungspflichtig!
Im Prinzip kannst du neben deinem Hauptjob soviele Nebentätigkeiten ausüben wie du magst, allerdings fallen diese dann in die Steuerklasse 6. Dir bleibt also so gut wie nichts davon übrig.
Ein guter Steuerberater berät dich dazu sicher gerne.
Der 1. Minijob bleibt sozialversicherungsfrei und kann vom Minijobarbeitgeber pauschal versteuert werden.
Dir bleibt also so gut wie nichts davon übrig.
Diese "Parolen" sind doch Unsinn!
Gut, den Teil habe ich tatsächlich nicht erwähnt. Selbstverständlich bleibt die erste Nebenbeschäftigung davon unberührt. Jede weitere Tätigkeit (über 450,00) wird in Steuerklasse 6 versteuert.
Werden neben dem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob 2 Minijobs ausgeübt, muss aber differenziert werden:
Das Gesagte trifft zunächst nur auf den Fall zu, dass beide Minijobs zusammen 450 € nicht überschreiten. Dann bleibt der 1. Minijob ein Minijob und der 2. wird der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zugerechnet.
Überschreiten aber beide Minijobs zusammen die 450 €-Grenze, werden beide Minijobs sozialversicherungspflichtig.
Ich rufe meinen ehemaligen, inzwischen im Ruhestand befindenden Chef (Steuerberater) an und sage ihm, dass alles was ich bei ihm gelernt habe Mumpitz ist, denn ein User von Gutefrage weiß es einfach besser. Danke dir dafür und einen schönen Tag.
Klar steuerlich darfst du so viel verdienen, wie du willst. Du musst es nur anschließend ordentlich versteuern.
Dein Teilzeitberuf wird Steuerklasse 1-5 haben je nach deiner Situation.
Die 450 € Jobs werden dann nicht pauschal besteuert, sondern als Steuerklasse 6.
Für das Gewerbe musst du entweder eine Bilanz oder eine EÜR erstellen und die bei der Steuererklärung einreichen, sowie USt Voranmeldungen einreichen, wenn du kein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG bist
Die 450 € Jobs werden dann nicht pauschal besteuert, sondern als Steuerklasse 6.
Das ist falsch.
Nur der 2. Minijob wird steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der 1. Minijob bleibt sozialversicherungsfrei und kann pauschal versteuert werden.
Stimmt bei einer bereits bestehenden versich.pflichtigen Beschäftigung (Teilzeit) leider nicht:
Hat Ihr Minijobber eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er daneben nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Nimmt er später noch einen oder mehrere 450-Euro-Jobs auf, werden diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung in der Regel versicherungspflichtig!
Stimmt bei einer bereits bestehenden versich.pflichtigen Beschäftigung (Teilzeit) leider nicht
Doch, das stimmt - wobei 2 verschiedene Fälle unterschieden werden mussen!
Die "Zusammenlegung" mit dem Hauptjob betrifft erst einmal nicht den ersten Minijob,sondern nur jeden weiteren zusätzlich ausgeübten Minijob.
Dabei muss aber differenziert werden:
Das Gesagte trifft zunächst nur auf den Fall zu, dass beide Minijobs zusammen 450 € nicht überschreiten. Dann bleibt der 1. Minijob ein Minijob und der 2. wird der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zugerechnet.
Überschreiten aber beide Minijobs zusammen die 450 €-Grenze, werden beide Minijobs sozialversicherungspflichtig.
Aktuell habe ich nur 2 Minijobs. Bei denen ich aber wenn ich beide zusammenrechne nicht über die 450ig Euro komme. Das wären so ca. 400 Euro zusammen. Wird dann trotzdem ein 450ig Euro Job zur Krankenkasse gerechnet?
Ich habe jetzt eine Arbeitsstelle gefunden. Die Arbeit beginnt am 28.2 daher wollte ich das vorher abklären ob ich die beiden Minijobs noch ausüben kann.
Mit dem Nebengewerbe wollte ich auch erst am März loslegen. Also einmal die Woche auf dem Markt Pflanzen verkaufen.