Sonderurlaub bei Terminen?

2 Antworten

Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB aufgrund eines Umzugs oder zur Wohnungsbesichtigung besteht unter gewissen Voraussetzungen nur, wenn der Umzug objektiv notwendig war und dem Beschäftigten nicht zuzumuten war, diesen in der Freizeit durchzuführen.

Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Umzug aufgrund betrieblicher Gründe vom Arbeitgeber veranlasst wurde.

Das scheint aber hier nicht der Fall zu sein.

Ansonsten kann das im Ausbildungsvertrag geregelt worden sein (eher wohl nicht) oder in einem Tarifvertrag (meist aber nur für den Umzug selbst).

Im Grunde spricht aber nichts dagegen, daß Du Dir "normalen" Urlaub nimmst; es gibt nur einen objektiven Grund einem Azubi den Urlaub zu verweigern: wenn er Berufsschule hat.

Da ein Azubi keine (billige) Arbeitskraft ist, muß es für ein Unternehmen völlig unerheblich sein, ob er anwesend ist oder nicht.

Dem ausbildenden Betrieb steht es aber frei, Dir freiwillig einen bezahlten Sonderurlaub zu gewähren...

Sonderurlaub wirst Du da nicht bekommen .Du kannst aber ganz normal Urlaub nehmen.