Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangel §434?

3 Antworten

Zunächst solltest du diese Angelegenheit deinen Eltern/ Erziehungsberechtigen überlassen, da du noch nicht voll geschäftsbefähig bist, sondern nur beschränkt geschäftsfähig.

Samsung hat das Recht zur zweiten Andienung, sprich Samsung darf Nachbessern oder Nacherfüllen. Durch die Gewährleistung ist die Reparatur nachtürlich die erste Wahl.

Im Übrigen ist es für deine Situation völlig unerheblich, ob dieses Modell auch im Internet von anderen als fehlerhaft eingestuft wird oder nicht.

Es kommt immer nur auf dein konkretes Produkt an, es sei denn es handelt sich um einen allgemeinen Produktionsfehlers. Dann gibt es aber in der Regel Rückrufaktionen oder öffentliche Bekanntmachungen.

Am leichtesten ist es für dich, wenn du dich an die nächste Verbraucherzentrale wendest. Die haben damit viel Erfahrung, Musterschreiben etc. und können deine Erfolgschancen gut einschätzen.

Hallo,

witzig. Vor guten 8 Jahren war ich mal genau in deiner Situation und etwa deinem Alter (ok, es war nicht der Fingerabdruckscanner, sondern die innere Antenne und kein Galaxy Alpha sondern ein Samsung Jet). Ich habe mich ebenfalls an Foren gewendet und die Empfehlung zur Setzung einer Nachfrist zur Nacherfüllung erhalten mit dem Hinweis danach zurückzutreten. Heute versuche ich dir meine Rechtsauffassung zu diesem Thema kundzutun, damit du etwas weiter kommst in deiner Sache. Leider muss ich dafür ein wenig ausholen, aber nur so verstehst du z.B. weshalb der Verkäufer kein Recht hat zwei mal nachzuerfüllen bzw. wann ein Rücktritt möglich ist.

Die Ausführungen beanspruchen keinerlei Vollständigkeit oder Richtigkeit und stellen nur meine unbefangene Auffassung zur Rechtslage dar.

I. Gewährleistungsrecht

Das kaufrechtliche Gewährleistungssystem ist abgestuft. Hierbei sind die Recht abschließend in § 437 BGB aufgezählt.

Wird eine Sache sachmangelhaft übergeben, besteht zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung §§ 439 I, 437 Nr. 1, 434, 433 BGB. Das Primat der Nacherfüllung bzw. Recht zur zweiten Andienung ergibt sich daraus, dass es für die Rechte aus Nr. 2 (Rücktritt/Minderung) eines fruchtlosen Fristablaufs zur Nacherfüllung und Nr. 3 (Schadensersatz/AufwE) eines fruchtlosen Fristablaufs zur NE und des Verschuldens bedarf.

Als erstes muss daher der Verkäufer zur Nacherfüllung aufgefordert werden. Hierfür wird eine angemessene Nachfrist gesetzt. Mein Verkäufer hat mich damals über fast 2 Monate hingehalten bzgl. der Reparatur. Das überschreitet eine angemessene Frist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls m.E. um etwa 6 Wochen. Eine Nachfristsetzung kann im Übrigen recht liberal erfolgen, da nach ganz h.M. und der Rechtsprechung eine zu kurze Fristsetzung eine angemessene Frist in Gang setzt. Gerne kann daher sparsam mit einer Fristsetzung umgegangen werden. Ich fürchte, dass dennoch etwa 2 Wochen in diesem Fall als angemessen gelten dürfte.

II. Wahlrecht des Käufers bei der Nacherfüllung

Verfehlt ist hingegen der z.T. weitverbreitete Irrglaube, der Verkäufer könne bestimmen, ob er "nachbessert" (Reparatur) oder "nachliefert" (Neue Sache). Dieses Wahlrecht liegt allein beim Käufer, vgl. § 439 I BGB.

"Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."

Der Verkäufer hat lediglich die Möglichkeit bei Unverhältnismäßig hohen Kosten der einen Nacherfüllungsart im Verhältnis zur anderen Nacherfüllungsart, diese zu verweigern. Das wird oftmals nicht der Fall sein. Ich rate daher, ganz einfach erstmal ein neues Gerät zu verlangen.

III. Ist das Recht zur zweiten Andienung auch ein Recht zur dritten Andienung?

Zum Teil ein ebenfalls weit verbreiteter Irrglaube ist, dass der Verkäufer ein Recht habe zwei mal nachzuerfüllen. Das wird dann auf die Vorschrift des § 440 S. 2 BGB gestützt, welcher formuliert

"Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen[...]".

Wer eine solche Behauptung aufstellt (ob es nun der Verkäufer oder sonst wer ist), verkennt die Natur der Vorschrift und die Funktion des Gewährleistungsrechts. Bei dem § 440 S.2 BGB handelt es sich in keiner Weise um ein etwaiges "Recht zur dritten Andienung", sondern diese stellt lediglich eine Entbehrlichkeitsvorschrift für eine Fristsetzung dar, sofern bereits (i.d.R.) zwei mal erfolgslos nacherfüllt wurde. § 440 S. 2 sagt daher nichts anderes aus, als dass eine NE nach dem zweiten erfolglosem Versuch fehlgeschlagen ist und daher infolge dieser Vorschrift für die anderen Sekundärrechte eine Fristsetzung nicht mehr nötig ist. Hat der Käufer dem Verkäufer daher eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt (hier: etwa 2 Wochen m.E.), und verstreicht diese ohne Erfolg, so ist die Frist fruchtlos verstrichen. Rücktritt und Schadensersatz sind nun möglich, ohne dass der Verkäufer noch einen Versuch hätte.

Die Vorschrift ist daher nur relevant, wenn (min.) zwei nacherfüllungsversuche erfolglos waren bevor die Frist abgelaufen war.

IV. Rücktritt

Nach fruchtlosem Fristablauf kann vom Vertrag zurückgetreten werden und ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises geltend gemacht werden. Denkbar sind auch Minderung bzw. bei einem Deckungskauf (wenn das Handy z.B. teurer geworden ist), ein Schadensersatzanspruch.

V. Beweisfragen

Jeder trägt die Beweislast für die ihm günstige Norm. Der Mangel zzt. des Gefahrübergangs muss bewiesen werden. Wenn das Gerät in den ersten 6 Monaten mangelhaft ist, greift die Beweislastumkehr des § 476 BGB. In dem Fall ist es nun 1 Jahr her oder so? Da wäre es vorteilhaft zu wissen, was in dem Jahr genau passiert ist, insb. ob dieser Mangel schon vor Monaten vorlag oder es anderweitige Beweise gibt, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang vorlag. Erfahrungsgemäß ist ein Mangel zzt. Gefahrübergang nachdem die Beweislastumkehr nicht mehr gilt schwierig zu beweisen.

Ich hoffe ich konnte etwas helfen.

Viele Grüße, JS

Wenn Du allgemein nur eine gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten hast, und keine Garantie, so gilt ab dem vollendeten 6. Monat hier die sogenannte "Beweislastumkehr". Das bedeutet : Du musst gegenüber dem Hersteller nun den Nachweis erbringen, dass der angezeigte Mangel bereits von Anfang an diesem Gerät inne lag und somit vorzeitig und ursächlich zu den Problemen oder gar Ausfällen führte. Das kann schwierig werden.

Den Software- / oder Hardwarefehler bezüglich des Fingerabdruckscanners würde ich daher über die Garantie abwickeln.

 Die Garantie kannst Du allerdings laut Samsung nur DANN, wenn die beiliegende Garantiekarte ordnungsgemäss und vollständig ausgefüllt wurde und zudem der originale Kaufbeleg vorgelegt werden kann. ( siehe Garantiebedingungen )

Bei Akkus ( Lebensdauer ) und Erwärmung des Gerätes wird es noch schwieriger. Hier räumt Samsung grundlegend nur 6 Monate Garantie ein und daher bleibt hier nur noch die "Gewährleistung". 

Die mittlere Lebensdauer des Akkus richtet sich neben der bisher erfolgten Anzahl an Ladezyklen ( je nach Qualität etwa 500 - 1000 Zyklen zwischen 20% - 80% Ladestand ) auch nach der Temperatur, welcher der Akku mittelfristig und insbesondere während der Nutzung und den Ladevorgängen ausgesetzt ist. Hier geben die Akku-Hersteller im Maximum zwischen etwa 50 - 60 Grad an.

Alternde Akkus erwärmen sich dann u.U. während des Ladens und der Stromentnahme stärker, als ein Akku im guten Zustand. Das Gerät an sich erwärmt sich dann auch je nach Belastung durch Apps / Software / Spiele oder Videos unterschiedlich stark. ( darauf wird in der Anleitung ebenfalls hingewiesen mit der Empfehlung, bei starker Erwärmung öfter mal eine Pause einzulegen )

Daher halte ich es in Deinem Fall für die wahrscheinlichste Möglichkeit, dass man sich an der Behebung der Probleme mit dem Abdruck-Scanner entweder um Reparatur bemüht, oder Dir ein mindestens gleichwertiges Gerät im Austausch geben wird. ( gleichwertig bedeutet hier "aktueller Zeitwert" nach 12 Monaten Benutzung )

Paragraf 434 BGB kannst Du in Deinem Fall nur noch dann zur Anwendung bringen, wenn es dem Hersteller oder autorisierten Händler im Rahmen von Nachbesserungen / Reparaturen nicht mehr möglich ist, den vom Hersteller definierten und zugesicherten Verwendungszweck und Umfang wieder herzustellen, bzw. adäquaten Ersatz zu besorgen.

Dieses wird nochmals deutlich schwieriger in der Definition einer Verschleissbeurteilung von Akkus je nach regelmässiger Intensität der Handhabung / Nutzung des Gerätes unter Einhaltung der Vorgaben in der Betriebsanleitung.