Roller 50kmh?

1 Antwort

Mit Klasse B / AM darfst du sogar mit einen Kleinkraftrad bis zu 60 Km/ schnell fahren.

Aber nur wenn es ein Kleinkraftrad im sinne der DDR Vorschriften ist.

Es darf maximal 50cm3 haben,maximal 60 Km/h schnell sein und muss bis zum 28.02.1992 erstmalig in den Verkehr genommen wurden sein.

Es gibt jedoch eine Ausnahmeregel für Simsons, so dass diese trotz der 60 Km/H bbH trotzdem als Kleinkraftrad gelten. Gemäß Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der DDR (50cm³/ 60 Km/H) den Kleinkrafträdern des § 18 (II) 4 StVZO gleichgestellt. Den § 18 StVZO gibt es zwar mittlerweile auch nicht mehr, jedoch ist im § 50 FZV festgelegt, dass diese Fahrzeuge weiterhin zulassungfrei bleiben. Auch führerscheinrechtlich sind die Simsons gem § FeV § 76 Nr. 8, in Verbindung mit §6 feV, Kleinkrafträdern gleichgestellt, so dass lediglich Klasse M erforderlich ist.

https://www.schwalbennest.de/simson/thread/72856-bestandsschutz/

 § 6 Absatz 1 zu Klasse AM
Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
a) zweirädrige Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cmund einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
b Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 behandelt
a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,
b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern.
8a. § 6 Absatz 1 zu Klasse AM:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, die bis zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt wurde, sind auch berechtigt vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e mit CI-Motor mit einem Hubraum von mehr als 500 cmund dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Leermasse von mehr als 270 kg und zweirädrige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu führen.

https://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20neu/FeV76.htm