Recht am eigenen Bild?

2 Antworten

Urheberrechtlich wurde hier nichts verwerfliches getan, sofern die Person, die das Video verbreitet hat, auch der Urheber des selbigen ist. Betroffen ist grundsätzlich erst einmal das allgemeine Persönlichkeitsrecht deiner Freundin, da sie auf dem Video zu sehen ist und in die Verbreitung nicht eingewilligt hat. Hierdurch ist ein Unterlassungsanspruch begründet, ebenso eine Strafbarkeit gem. §§ 22, 33 KUG.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)

Fakerunner 
Beitragsersteller
 26.09.2024, 15:57

Vielen dank für die schnelle Antwort 🙋‍♂️

Sie hat das Video nur an die Kollegin geschickt die es dann an Dritte weitergeben hat daher müsste ja das Urheberrecht verletzt worden sein oder?

ruhrgur  26.09.2024, 16:05
@Fakerunner

Wer ist „sie“? Wenn die Person die das Video aufgenommen ist nicht dieselbe ist, die das Video verbreitet hat, wäre in der Tat auch ein Urheberrechtsverstoß zu bejahen.

Fakerunner 
Beitragsersteller
 26.09.2024, 18:58
@ruhrgur

Meine freundin hat das Video an ihre Kollegin geschickt und die Kollegin hat es dann Verbreitet

ruhrgur  26.09.2024, 19:00
@Fakerunner

Alles klar, das klang in deiner Frage anders. In diesem Fall ist die Kollegin natürlich nicht der Urheber und müsste sich zur Weiterverbreitung – sofern kein gesetzlich erlaubter Nutzen besteht – erst die Zustimmung der Urheberin einholen, was sie hier offenkundig nicht getan hat.

Deine Freundin hat Recht auf unkenntlichmachung ihrer Person.