Prüft man bei gebundenen Entscheidungen auch die Verhältnismäßigkeit?

2 Antworten

Umgekehrt bedeutet dies (auch heute noch), dass dort, wo das Gesetz der Verwaltung zwingend ein bestimmtes Handeln vorschreibt ( gebundene Verwaltung), die Verwaltung sich dieser Bindung nicht unter Berufung auf das Verhältnismäßigkeit entledigen kann (siehe auch unten IV). Die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG geht insoweit vor (so sehr deutlich: Forsthoff, S. 71). Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip allein ergibt sich m. a. W. keine Befugnis der Verwaltung, eine für sie verbindliche, jedoch als unverhältnismäßig erachtete Norm zu verwerfen, bzw. die von einer zwingenden Norm vorgesehene Rechtsfolge durch eine andere - weniger einschneidende - Rechtsfolge zu ersetzen. s besteht insbesondere keine Befugnis, eine zwingende Norm in eine Ermessensnorm umzudeuten (siehe hierzu den Abgeschleppt-und-Abgezockt-Fall).Problematisch (kaum noch vertretbar) daher: BVerwG, 6 C 19/11 v. 21.3.2012, Abs. 26 f. = NVwZ 2012, 1188 ff.: Auch der Anwendung zwingenden Rechts könne der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall Grenzen ziehen, ohne dass die Norm selbst verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliege ähnlich problematisch OVG Bautzen, 3. B 891/06 v. 23. 3. 2009, S. 9 f. = NJW 2009, 2551, 2552; OVG Hamburg, 3 Bf 116/08 v. 7. 10. 2008, Abs. 56 = NordÖR 2009, 156, 157; VGH Kassel, 5 A 1245/11 v. 26.10.2011, Abs. 37 = LKRZ 2012, 56, 58; problematisch daher die von Barczak, VerwArch 105 (2014), 142, 158 ff.; Mehde, DÖV 2014, 541 ff.; Naumann, DÖV 2011, 96 ff. geschilderten Fälle.

https://www.saarheim.de/Anmerkungen/verhaeltnismaessigkeit.htm


Water289 
Beitragsersteller
 07.04.2022, 19:31

Leider zu kompliziert geschrieben

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nanfxD  07.04.2022, 19:32
@Water289

Dann solltest du dich an dieses Niveau gewöhnen. -> Es kommt darauf an.

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Bei gebundenen Entscheidungen grundsätzlich nicht, Ausnahmen gibt es (siehe Text von nanfxD).

Die Verhältnismäßigkeit prüfst du fast immer bei Ermessensentscheidungen, ob die Entscheidung einen legitimen Zweck verfolgt, geeignet, erforderlich und angemessen ist.