Preisnachlass bei Mangel
Guten Morgen,
brauche mal wieder Eure Hilfe. Unzwar habe ich einen Kickertisch für 180 Euro online gekauft und dieser weist nach nur 2 Wochen Benutzung Mängel auf, welche für mich nach dieser kurzen Zeit nicht akzeptabel sind. 1. Getränkehalter sind auf beiden Seiten abgebrochen 2. Spielplatte schließt nicht eben mit dem Tisch ab 3. Gleitlager an einer Kickerstange ist locker, sodass nicht mit ganzer Kraft geschossen werden kann
Die ersten beiden Mängel wurden von mir nicht unverzüglich gerügt, weil sie den Spielfluss nicht beeinflusst haben und mich auch nicht weiter gestört haben. Beim Heiligabend Kickerturnier habe ich an der Torhüterstange festgestellt, dass diese nicht fest, sondern locker im Lager hing und möchte diesen Schaden nun melden, da das lockere Gleitlager sich aufs Spielen und somit auf die Spielfreude auswirkt. Aufgrund von fest installierten und nicht mit Schrauben befestigten Gleitlägern ist es auch nicht möglich diese festzuschrauben bzw. abzuschrauben und durch andere Läger auszutauschen.
Ich habe einen Preisnachlass von 50 Euro gefordert jedoch heute die Antwort bekommen, dass mir mit 25 Euro entgegengekommen wird. 25 Euro sind jedoch etwa 14% und in meinen Augen etwas wenig für den aufgetretenen Schaden. Nun nach sehr ausführlicher Beschreibung meine eigentliche Frage. Würdet ihr bei den anfänglich geforderten 50 Euro, welche etwa 28% entsprechen würden bleiben, die gebotenen 25 Euro annehmen oder versuchen auf 40 Euro zu verhandeln.
Vielen Dank und freundliche Grüße
2 Antworten
Guten Tag, die Minderung des von Dir gewünschten Kaufpreises bei einem Sachmangel nach § 434 BGB entspricht dem § 441 BGB. "§ 441 Minderung
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. (3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung."
Hier stellt sich lediglich die Frage, was ist das angemessene Verhältnis. Schlussendlich gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Du und er Verkäufer ihr einigt Euch aussergerichtlich, in dem ihr Eure Argumente beide vortragt und eine Lösung findet. 2. Ihr einigt Euch nicht aussergerichtlich und lasst das angemessene Verhältnis der Kaufpreisminderung durch einen unabhängigen Dritten feststellen.
Wenn Mich die Mängel stören, würde ich Nachbesserung oder Austausch verlangen. Für welchen Preis Deine Gleichmütigkeit gegenüber den Mängeln zu kaufen ist, kann hier sicher keiner beurteilen.