Polizei benachrichtigt zettel an die Scheibe gelegt ist es trotzdem Fahrerflucht?

8 Antworten

Juristisch war das fahrerflucht, aber wenn du in Berufung gehst und das schilderst, könnte ich mir vorstellen, das sie Verständnis zeigen


Repwf  22.04.2016, 22:44

Warum war das juristisch Fahrerflucht?

Er hat sowohl seine Daten zur Verfügung gestellt (sogar doppelt: Polizei und Auto) und er hat eine durchaus angemessene Zeit gewartet...

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was hat das mit fahrerflucht zu tun? du hast es ja der polizei gemeldet

Theoretisch schon..


Schwierige Sachlage. Ich würde ich von einem Verkehrsfachanwalt vertreten lassen.

Wenn keine feststellungsbereiten Personen am Unfallort vorhanden
sind, muß jeder Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit am Unfallort
warten. Die Dauer der Wartepflicht richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalls, insbesondere der Tageszeit und der Schwere des
eingetretenen Schadens. Bei einem mittleren Sachschaden ist i.d.R.
mindestens 30 Minuten zu warten. Wenn während der Wartezeit keine
feststellungsbereite Person erscheint, darf der Unfallbeteiligte den
Unfallort verlassen. Er muß dann allerdings die Feststellungen
unverzüglich nachträglich ermöglichen.

Ich meine, du hast getan, was du konntest. Die Polizei, warum auch immer, aber nicht!


hauseltr  22.04.2016, 22:41

Die Wartezeit liegt je nach Unfallart zwischen 15 Minuten bei einem
Bagatellunfall und zwei Stunden bei einem Unfall mit Verletzten. Es kommt
hier auf den jeweiligen Einzelfall und die Umstände (Schadensart,
Unfallsituation, Verkehrsdichte, Tageszeit, Witterung) an. Je größer
der Schaden, desto länger sollte man warten. Wird die Unfallstelle
nach angemessener Wartezeit verlassen, so ist der Unfall unverzüglich
dem Geschädigten oder einer Polizeidienststelle in der Nähe zu
melden. Es ist nicht ausreichend, lediglich einen Zettel zu hinterlassen.

Nachträgliche Feststellung - die "goldene Brücke"

Handelt es sich um einen Unfall ohne bedeutenden Sachschaden (unter
1200 Euro) außerhalb des fließenden Verkehrs (Parkunfall),
so kann ein Unfallverursacher die "goldene Brücke" des §
142 Abs. 4 StGB nutzen. Der Verursacher muß binnen 24 Stunden
nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen (s.o.) ermöglichen.

http://www.anwaltonline.org/verkehrsrecht/tips/verkehrsunfallschaden/unfallflucht.html

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Repwf  22.04.2016, 22:46
@hauseltr

Es gab wohl keine Verletzten?! Da sollten 1,5std dann doch wohl reichen!

Und die Polizei hat er ja auch verständigt...

Folglich ist Fahrerflucht nicht mehr gegeben 

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