Mit Verhaftung warten?
Ist es üblich oder darf die Polizei mit einer Festnahme warten, bis ein Tatverdächtiger 18 geworden ist, um somit die Strafmündigkeit auszulasten?
7 Antworten
Es gilt das Alter zum Zeitpunkt der Tat, nicht das der Verhaftung.
Ein 93-jähriger ehemaliger KZ-Wachmann wurde auch zu einer Jugendstrafe verurteilt, weil er zum damaligen Zeitpunkt zu Beginn der Tat 17 Jahre alt war. https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-hamburg-bewaehrungsstrafe-fuer-frueheren-kz-wachmann-wegen-beihilfe-zum-mord
Die Verhaftung hat ja einen Grund: Eine Straftat. Und da gilt der Zeitpunkt, wann diese verübt wurde, und nicht der Zeitpunkt der Verhaftung.
Das ist nicht üblich und auch sinnlos, denn es zählt der Zeitpunkt der Tat nicht der Zeitpunkt der Festnahme.
Nein, denn es gilt das Alter zur Tatzeit.
Für die Entscheidungen, ob eine Strafe nach Jugend oder Erwachsenen Strafrecht bestraft wird findet nicht das Alter der Verhaftung Anwendung. Es gilt immer das Alter bei der Tat.
Es macht also keinen Unterschied wann man verhaftet wird.