2 Antworten
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Ja.
§18 StVO:
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt;
125er-Roller haben praktisch immer eine Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h, siehe Fahrzeugschein.
Laut Art. 7 Abs. 1 SVG ist ein Roller ist in Kraftfahrzeug. Ein KFZ ist demnach ein:
«Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird.»
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Von gutefrage auf Grund seines Wissens auf einem Fachgebiet ausgezeichneter Nutzer
Motorrad, Führerschein, Verkehrsregeln, Führerschein & Fahrschule
Natürlich.