Mahnbescheid Unterhaltsvorschuss?

2 Antworten

Wie es zu der Forderung kam, kann hier niemand klären, da fehlt es an viel zu vielen Informationen. Aber zu den von dir gemachten Angaben nur kurz der Hinweis: Die tatsächliche Leistungsfähigkeit ist nicht immer relevant, da man als Unterhaltspflichtiger einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach Paragraph 1603 BGB unterliegt. Man hat also alles Zumutbare zu unternehmen, um den Unterhalt des Kindes abzusichern. Dazu gehört auch die volle Ausschöpfung der Arbeitsleistung (heißt Vollzeit, das entspricht 48 Wochenstunden nach Paragraph 3 ArbZG), ein Jobwechsel oder Wohnortwechsel, wenn der Job zu weit entfernt ist und so unnötige Fahrtkosten generiert.

Zur Ratenzahlung; Niemand ist verpflichtet eine Ratenzahlung anzunehmen. Das ist Entgegenkommen des Gläubigers. Du kannst natürlich nochmal versuchen eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Ich gehe aber davon aus, dass die Behörde die Titulierung weiter vornehmen wird, um den Vollstreckungsbescheid zu erlangen, ob sie ihn dann einsetzt ist eine andere Frage.

Außerdem kann es natürlich passieren, dass auch Zinsen (im Regelfall 5% über den Basiszinssatz, also 8,37%) und Kosten erhoben werden. Daher ggf. nochmal die Rate überdenken. Bei 9000 Euro und 100 Euro Rate, wäre die Summe ohne Zinsen und Kosten erst nach 7,5 Jahren abbezahlt.

Bei neuntausend € läßt sich niemand auf eine mtl. Rate von hundert € ein.

Du kannst versuchen, mit dem Gerichtsvollzieher eine Vereinbarung zu treffen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.