Kann mir das einer erklären, hier werden Frauen und Teens (was auch immer das bedeutend soll) im Intimbereich behandelt, aber Männer nicht. Ist das in Ordnung?
Was ist an Männern auszusetzen?
Schonende Haarentfernung mit Bienenwachs - Waxing in Leipzig (waxing-leipzig.de)
Einmal runterscrollen zu den Behandlungen für Frauen, Männern und Teens.
Zu den Teens gehören wohl auch junge Männer.
1 Antwort
Der Laden hat ein Angebot. Du kannst entscheiden, ob du das Angebot annimmst. Das nennt sich freie Marktwirtschaft.
Der Laden kann aber auch entscheiden, welche Kunden er annimmt und welche Behandlungen er anbietet. Das muss dir nicht gefallen, ist aber das Hausrecht des Ladens. Dann geh woanders hin.
So einfach ist das.
Und diese Verhaltensweise ist völlig geschlechtsneutral.
Doch, ein privat geführtes Geschäft kann Kunden ohne Begründung ablehnen. Und dagegen kann kein Gericht etwas machen.
Außer man kann ihnen nachweisen, dass eine systematische Diskriminierung stattfindet. Dann man das anzeigen.
ja gerne dann zeig den Laden an! Weil sie dich nicht enthaaren wollen!
Braucht man Geld um zum Bundesverfassungsgericht zu gehen? Sonst würde ich das machen. Und die Entscheidung würde dann für alle gelten.
ich glaube, das würde sich vor dem Bundesverfassungsgericht, wenn er wirklich geschlechtsneutral entscheiden würde nicht halten können. Du darfst Einzelpersonen die Behandlung ablehnen aber nicht nach Geschlecht uns so weiter diskriminieren. Es ist die absolut gleiche Behandlung bei allen.
Ein privater Laden kann sich aussuchen, wen er bedient, denn er hat immer noch das Hausrecht. Da kann kein Verfassungsgericht etwas dagegen ausrichten. Das gleiche ist mit Diskotheken, die können selbst entscheiden, wen sie reinlassen und auch dagegen kannst du gerichtlich nicht vorgehen.
Öffentliche Behörden müssen alle Arten von Menschen bedienen, aber kein privates Geschäft. Da bist du auf dem Holzweg. So wie ich auch nicht gezwungen werden kann, einen Mann einer anderen Ethnie mit einer anderen Hautfarbe als Partner zu nehmen oder eine Beziehung mit dem haben zu müssen, auch hier gilt kein "Recht für alle".
Du kannst ja gerne in dem Laden nachfragen, warum keine Männer bedient werden.
Auch ein Friseur kann eine Behandlung verweigern und muss das nicht begründen.
Das ist falsch. Auch eine Diskothek kann angezeigt werden, wenn sich herausstellt, dass sie systematisch Ausländer nicht reinlassen. Du hast das Grundgesetz nicht verstanden. Man darf nicht per se nach Rasse oder sowas diskriminieren. Nach Kleidung, Auftreten, Sympathie schon, aber nicht nach Rasse, Religion etc. Dinge die man nicht verändern kann.
Ich sag dir jetzt nochmal, der Laden kann sich die Kunden auswählen. Du hast kein Recht auf Behandlung. Das ist kein Arzt! Da kannst du das Grundgesetz oder sonstwas aus der Tasche ziehen - dagegen kannst du nichts machen wenn die sagen "wir behandeln Sie nicht".
Geh doch einfach zu einem andern Laden als hier mit mir rumzudiskutieren! Geh doch zu einem Männer-Enthaarungsgeschäft, leg da dein Geld auf den Tresen und alle sind glücklich.
Du denkst also, es ist für ein Privatgeschäft erlaubt z.B. keine Juden, Ausländer oder Muslime zu bedinen?
Ja, durchaus. Ein privater Laden kann sich die Kunden aussuchen. Es gibt keinen Bedienungszwang oder ein Recht darauf dort behandelt zu werden. Gerade wenn es um Behandlungen am Körper geht. Kann jederzeit die Kosmetikerin sagen "tut mir leid, ich behandle sie nicht".
Und das verstößt noch nicht mal gegen das AGG. DU hast keine Ahnung davon. Das Grundgesetz wird hier nicht gebrochen.
ja dann bist du unwissend, und informier dich mal, verschwendete Zeit mit dir.
Ob übrige Benachteiligungen von einer Rechtfertigungsregelung (sachlicher Grund) gedeckt sind, richtetet sich maßgeblich nach § 20 AGG. Bei Benachteiligungen aufgrund der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts erlaubt § 20 Abs. 1 S. 1 AGG einen sachlichen Grund ins Feld zu führen, um die Benachteiligung zu legitimieren. Überzeugt dieser Sachgrund angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls – insbesondere, indem er einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält228 –, ist die nachteilige Ungleichbehandlung zulässig.
§ 20 Abs. 1 S. 2 AGG nennt hier nicht abschließend einige Beispiele wie die Vermeidung von Gefahren, das Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder die Selbstbestimmungsrechte von Religionsgemeinschaften.
Ein Grund kann also sein, dass der genannte betrieb derzeit nur weibliche mitarbeiterinnen hat. Diese fühlen sich nicht wohl dabei, männer im Intimbereich zu behandeln --> schutz der Intimsphäre, also ist eine Ungleichbehandlung nach §20 AGG zulässig.
So hätten wir das ein für alle Mal geklärt.
siehe Darlegung von Nicole1119:
Ein Grund kann also sein, dass der genannte Betrieb derzeit nur weibliche Mitarbeiterinnen hat. Diese fühlen sich nicht wohl dabei, Männer im Intimbereich zu behandeln --> Dchutz der Intimsphäre, also ist eine Ungleichbehandlung nach §20 AGG zulässig.
So hätten wir das ein für alle Mal geklärt.
Und meine Antwort war korrekt, dass man eine Dienstleisterin nicht zwingen kann, einen Kunden zu behandeln, wenn es um Behandlungen am Körper geht und dein Bundesverfassungsgericht oder was du sonst noch vorbringst, keine Wirkung hat und dieses Verhalten keine Benachteiligung darstellt.
Genauso kann ein Mitarbeiter in einem Barbershop es verweigern, einer Frau die Haare zu schneiden.
Und verschwende jetzt du nicht meine Zeit mit einem bockigen und unsinnigen Gegenkommentar.
Du darfst auch nicht einen Schwarzen oder so wegschicken, weil er schwarz ist und du keine Schwarze magst. Nur individuell darfst du Leute ablehnen. Hier werden Männer systematisch ausgeschlossen, und auch nur ältere.