Kann man einem Mitglied im Kleingartenverein kündigen wenn er andere Gartennachbarn beklaut?

2 Antworten

Regelmässig heisst es in Vereinssatzungen, dass man bei grob vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden kann; du müsstest mal die Satzung entsprechend durchsehen


Maddy1991 
Beitragsersteller
 09.10.2019, 10:37

Wo genau finde ich die Satzung ? Ich habe nichts schriftliches nur meinen Pachtvertrag 🙈

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Maddy1991 
Beitragsersteller
 09.10.2019, 10:51

Habe es gefunden :)

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) schriftlich erklärten Austritt zum Ende des Geschäftsjahres,

Der Austritt ist schriftlich auf der Grundlage eines Beschlusses des Mitgliedsvereines bis zum 30. Juni des laufenden Geschäfts- jahres zu erklären. Mitgliedsbeitrag, Umla- gen und sonstige finanzielle Verpflichtun- gen gegenüber dem Verband sind, soweit sie bis zur Beendigung der Mitgliedschaft fällig sind oder noch fällig werden, auszu- gleichen.

b) Verlust der Rechtsfähigkeit,

Die Mitgliedschaft im Verband erlischt auch zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied die Rechtsfähigkeit verliert.

c) Ausschluss

Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wich- tigen Grundes vom Gesamtvorstand aus- geschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die Interessen des Verbandes, die Satzung oder Beschlüsse verstößt oder die steuerrechtliche oder kleingärtnerische Gemeinnützigkeit verliert.

Ist der Verband Generalpächter, erfolgt auch Aufkündigung der Pachtflächen.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied gegen Nachweis bekannt zu geben.

Gegen die Entscheidung des Gesamtvor- standes ist innerhalb von zwei Monaten Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist an den Gesamtvorstand zu richten. Gibt der Gesamtvorstand auf seiner nächsten Sitzung der Beschwerde nicht statt, so er- folgt die Weitergabe der Sache an den nächsten Verbandstag, der abschließend entscheidet. Bis zur Entscheidung der Be- schwerde ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vereins im Verband entscheidet der Ge- samtvorstand über das weitere Verbleiben eines Amtsträgers aus diesem Verein im Vorstand oder als Kassenprüfer des Ver- bandes. Diese Regelung gilt auch für die Zeit bis zum Abschluss eines Beschwerde-

verfahrens gegen den Ausschluss des Mit- gliedes aus dem Verband.

3. Bei Beendigung einer Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle An- sprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden, Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der An- spruch des Verbandes auf rückständige Beitrags- und Pachtleistungen bleibt unbe- rührt

1

Das dürfte zB eine Vereinssatzung klären, die wir hier im Detail nicht kennen.


Maddy1991 
Beitragsersteller
 09.10.2019, 10:52

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) schriftlich erklärten Austritt zum Ende des Geschäftsjahres,

Der Austritt ist schriftlich auf der Grundlage eines Beschlusses des Mitgliedsvereines bis zum 30. Juni des laufenden Geschäfts- jahres zu erklären. Mitgliedsbeitrag, Umla- gen und sonstige finanzielle Verpflichtun- gen gegenüber dem Verband sind, soweit sie bis zur Beendigung der Mitgliedschaft fällig sind oder noch fällig werden, auszu- gleichen.

b) Verlust der Rechtsfähigkeit,

Die Mitgliedschaft im Verband erlischt auch zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied die Rechtsfähigkeit verliert.

c) Ausschluss

Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wich- tigen Grundes vom Gesamtvorstand aus- geschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die Interessen des Verbandes, die Satzung oder Beschlüsse verstößt oder die steuerrechtliche oder kleingärtnerische Gemeinnützigkeit verliert.

Ist der Verband Generalpächter, erfolgt auch Aufkündigung der Pachtflächen.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied gegen Nachweis bekannt zu geben.

Gegen die Entscheidung des Gesamtvor- standes ist innerhalb von zwei Monaten Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist an den Gesamtvorstand zu richten. Gibt der Gesamtvorstand auf seiner nächsten Sitzung der Beschwerde nicht statt, so er- folgt die Weitergabe der Sache an den nächsten Verbandstag, der abschließend entscheidet. Bis zur Entscheidung der Be- schwerde ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vereins im Verband entscheidet der Ge- samtvorstand über das weitere Verbleiben eines Amtsträgers aus diesem Verein im Vorstand oder als Kassenprüfer des Ver- bandes. Diese Regelung gilt auch für die Zeit bis zum Abschluss eines Beschwerde-

verfahrens gegen den Ausschluss des Mit- gliedes aus dem Verband.

3. Bei Beendigung einer Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle An- sprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden, Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der An- spruch des Verbandes auf rückständige Beitrags- und Pachtleistungen bleibt unbe- rührt

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