Istek yollama/ Anfrage senden an Türkei?

2 Antworten

Das Auswärtige Amt hilft Dir hier weiter:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/03-Einladung.html?nn=350374

Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz mit Durchführungsverordnungen) zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum vermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates ist grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung für alle Schengen-Staaten (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,-€) erforderlich.** Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden.**

Bei der Entscheidung über den Antrag werden die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls humanitäre Belange ebenso berücksichtigt wie die Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Schengen-Partner sowie die Prognose der Auslandsvertretung zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.

Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.

Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 77 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Die ablehnende Entscheidung zu einem Antrag auf Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 Aufenthaltsgesetz unanfechtbar.

Geh zu der Ausländerbehörde, lass dir eine Verpflichtungserklärung ausstellen, sende diese an deinen Bekannten in die Türkei .. Das wars.