Ist Paragraph 315d StGB eine Qualifikation des 315c?

2 Antworten

Ich würde gerne wissen, ob das verbotene Kraftfahrzeugrennen ein Qualifikationstatbestand des 315c, also Gefährdung des Straßenverkehrs, ist.

Eigener Tatbestand.

Da der Paragraph noch nicht so alt ist, habe ich dazu keine Kommentarliteratur (und kann gerade wegen Corona auch keine auftreiben)
Wie baut man die Prüfung auf und wie sieht es mit Konkurrenzen aus?

Prüfungsaufbau:

I. TB

1. obj.TB

a) Straßenverkehr

b) Kfz-Rennen

c) Ausrichten oder durchführen

d) Nicht erlaubt (als negatives objektives Tatbestandsmerkmal (h.M., MüKoStGB/Pegel § 315d Rn. 13; a.A. in der Rechtswidrigkeit zu prüfen, da repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt, BeckOK-StGB/Kulhanek § 315d Rn. 30)

Konkurrenzen:

Lässt sich abstrakt nicht beantworten, kommt wie immer auf den Fall an. Zu verallgemeinern wäre:

  • Idealkonkurrenz zwischen § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 (MüKoStGB/Pegel § 315d Rn. 40)
  • Tateinheit mit § 315c Abs. 1 StGB (MüKoStGB/Pegel § 315d Rn. 41; hiernach keine Verdrängung durch § 315c Abs. 1 StGB aus Klarstellungsgründen)

Scheint mir eher ein eigener Tatbestand zu sein.