Internet-Rechtsfrage: Kunst auf einer Verkaufsplattform anbieten?
Hallo,
ich hätte mal eine Frage an alle Experten für Internetrecht bzw. an Leute, die bei einem ähnlichen Thema auf die Nase gefallen sind.
Meine Freundin möchte auf der Kunst-Verkaufsplattform „Argato“ Werke von ihr anbieten. Sie hat sich dort angemeldet und sieht nun, daß man für sein eigenes Angebot ein „Impressum“ einrichten und eine „Datenschutzerklärung“ angeben soll.
Ist sowas eigentlich zwingend nötig? Gibt es rechtlich in dieser Hinsicht einen Unterschied zwischen z.B. ebay-Kleinanzeigen und Argato? Bei ebay-Kleinanzeigen muß man auch kein Impressum/Datenschutzerklärung eintragen, weil man die Seite nicht betreibt. Auch bei Argato ist nicht der Nutzer Seitenbetreiber, sondern Argato.
Praktischerweise verlinkt Argato gleich zu einer Rechtsanwaltskanzlei, die vorbereitete Impressen / Datenschutzerklärungen gegen Gebühr anbietet.
Was könnte rechtlich schiefgehen, wenn meine Freundin auf die o.g. Einträge verzichtet?. Sie bietet eigene Werke an (keine Texte). Der ganze Datenverkehr bestünde nur daraus, daß ein Interessent entweder ein Werk gleich kauft und bezahlt, oder Fragen zum Werk oder den Versand-/Bezahloptionen stellt und beantwortet bekommt.
Grüße von
Torsten
2 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Bonye/1493475445111_nmmslarge__0_0_160_160_7f828fad18ee7edb96b8daceedaeeadb.jpg?v=1493475447000)
Wenn die AGB von Argato vorsehen das es so zu laufen hat, dann muss sie sich daran halten oder eben diesen Dienst nicht nutzen.
Wenn sie selbst eine Internetpräsenz aufzieht, muss sie definitiv ein Impressum einrichten, da sie gewerblich tätig ist. Entsprechend muss sie auch ein Gewerbe anmelden, bevor sie den ersten Cent verdient, egal welche Plattform sie nutzt.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/11_nmmslarge.png?v=1551279448000)
daß man für sein eigenes Angebot ein „Impressum“ einrichten und eine „Datenschutzerklärung“ angeben soll.
Ist sowas eigentlich zwingend nötig?
Ja. Sie ist damit unternehmerisch tätig. Damit greift bei ihr die Impressumspflicht nach § 5 TMG. Ein Verstoß dagegen kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden.
Als freischaffende Künstlerin hat sie aber hoffentlich bereits ihren Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim örtlichen Finanzamt eingereicht. Dieser muss innerhalb eines Monats elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Denn einen Teil des Gewinns muss sie versteuern.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/13_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Hallo,
danke für eure Hinweise. Ich muß mir die AGBs von Argato mal durchlesen daraufhin, ob die beiden Sachen ausdrücklich gefordert werden.
Von der Logik her verstehe ich's aber immer noch nicht. Pflicht für ein Impressum, obwohl man die Seite gar nicht betreibt?
Nun ja, Argato entscheidet.
Grüße von
Torsten
Kleine Anmerkung dazu. Bei einer künstlerischen Tätigkeit ist eher von einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG auszugehen und nicht von einer gewerblichen im Sinne des § 15 EStG.
Daher entfällt zwar die Anmeldung bei der Kommune. Die Anmeldung beim Finanzamt ist aber weiterhin notwendig.