Hausverbot - Darf man das Geschäft nicht betreten, aber das Gebäude um zum Bäcker zu gehen?

7 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Das kommt darauf an, wer das Hausverbot erteilt hat. Wenn es der Marktleiter oder Detektiv des Supernarktes ist, dann gilt das auch nur für den Supermarkt. Es gibt aber auch Einkaufspassagen, die einen allgemeinen Sicherheitsdienst oder Detektiv beschäftigen und der kann ein Hausverbot für das komplette Einkaufszentrum verhängen, auch wenn du dir nur in einem der vielen Läden etwas hast zu schulden kommen lassen. In diesem Fall dürftest du dann auch nicht mehr zum Bäcker.


hansihansi 
Beitragsersteller
 13.07.2013, 14:11

ne der detektiv vom geschäft

0
grossbaer  13.07.2013, 14:57
@hansihansi

Dann gilt das Hausverbot nur für das eine Geschäft und nicht für die anderen Geschäfte in der Ladenpassage.

0

Hausverbot bezieht sich auf das Geschäft z.B. den supermarkt. ist der Bäcker ein eigener Laden darfst du dahin. Gehört er zum Supermarkt (also auch räumlich, z. B. im selben Raum hinter der Kasse) dann nicht.


hansihansi 
Beitragsersteller
 13.07.2013, 06:27

Der Bäcker ist nicht im Supermarkt, gehört auch nicht dazu.

Der Bäcker ist neben an, also kann man hingehen - ist das in jedem Bundesland so, dass man troz Hausverbot in einem Geschäft das Gebäude betreten kann um zum Bäcker zu gehen?

0
RainerRoland  13.07.2013, 06:31
@hansihansi

Das hat mit dem Bundesland nichts zu tun. Es darf halt nicht das gleiche Geschäft sein. Und das ist es bei verschiedenen geschäftlokalen normalerweise nicht. Ist es aber das Geschäft "blume" und die nebenan im abgetrenten Gebäudeteil gelegene Bäckererei des Supermarkts "blume" sollte das Hausverbot gelten. ist es hingegen die Bäckerei "brötchen" kannst Du dahin.

0
Geschäftsräume[Bearbeiten | https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Hausverbot&action=edit&section=2" target="_blank">Quelltext bearbeiten]

Wichtige Ausnahme sind Geschäftsräume, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind. Hier ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich, da er in das mittelbar auf das Zivilrecht einwirkende https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines\_Pers%C3%B6nlichkeitsrecht" target="_blank">allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Gleichheitsgrundsatz eingreift. Ein Hausverbot muss in diesem Fall daher einen sachlichen Grund haben,[2] es sei denn es wird (durch einen Türsteher o. Ä.) ausdrücklich erkennbar, dass eine individuelle Zugangskontrolle stattfindet. Auch in diesem Fall gilt aber das AGG.[3] Einschränkungen können sich auch aus Vertrag,[4]Wettbewerbsrecht[5][6] und der Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen[7] ergeben.

Dritte[Bearbeiten | https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Hausverbot&action=edit&section=3" target="_blank">Quelltext bearbeiten]

Ein Hausverbot kann nicht ausgesprochen werden, um jemandem den Zugang zu seinem eigenen Hausrechtsraum, oder einem Raum wo er von einer dritten das Hausrecht innehabenden Person ausdrücklich eingeladen wurde, abzuschneiden, wenn beispielsweise der Hausrechtsraum von dem Hausrechtsraum einer anderen Person umschlossen wird. In diesem Fall wäre das Hausverbot rechtlich ungültig.

Dieser Fall würde zum Beispiel eintreten, wenn eine Person in einem Mietshaus vom Vermieter oder Hausmeister Hausverbot erteilt bekommen hatte und irgendwann später von einem der Mieter in dessen Wohnung eingeladen wird. Diese Person wäre allerdings verpflichtet, den Hausflur schnellstmöglich zu durchqueren und sich nicht dort aufzuhalten.

Geschäftsräume[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wichtige Ausnahme sind Geschäftsräume, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind. Hier ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich, da er in das mittelbar auf das Zivilrecht einwirkende allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Gleichheitsgrundsatz eingreift. Ein Hausverbot muss in diesem Fall daher einen sachlichen Grund haben,[2] es sei denn es wird (durch einen Türsteher o. Ä.) ausdrücklich erkennbar, dass eine individuelle Zugangskontrolle stattfindet. Auch in diesem Fall gilt aber das AGG.[3] Einschränkungen können sich auch aus Vertrag,[4]Wettbewerbsrecht[5][6] und der Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen[7] ergeben.

Dritte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Hausverbot kann nicht ausgesprochen werden, um jemandem den Zugang zu seinem eigenen Hausrechtsraum, oder einem Raum wo er von einer dritten das Hausrecht innehabenden Person ausdrücklich eingeladen wurde, abzuschneiden, wenn beispielsweise der Hausrechtsraum von dem Hausrechtsraum einer anderen Person umschlossen wird. In diesem Fall wäre das Hausverbot rechtlich ungültig.

Dieser Fall würde zum Beispiel eintreten, wenn eine Person in einem Mietshaus vom Vermieter oder Hausmeister Hausverbot erteilt bekommen hatte und irgendwann später von einem der Mieter in dessen Wohnung eingeladen wird. Diese Person wäre allerdings verpflichtet, den Hausflur schnellstmöglich zu durchqueren und sich nicht dort aufzuhalten.

Ein Ladenbesitzer kann dich nur aus seinem Laden schmeißen, nicht aus dem Haus.Kommt also drauf an, wer das Verbot ausgesprochen hat. Man muss aber auch nicht unnötig provozieren.


hansihansi 
Beitragsersteller
 13.07.2013, 06:25

Ein Ladenbesitzer. Also kann man zum Bäcker gehen, welcher im selben Gebäude ist.

Ist das überall so (in jedem Bundesland) das der Besitzer des Ladens, jemanden nur aus dem eigenen Geschäft schmeißen kann, jedoch nicht aus dem gesamten Gebäude?

0
Socat5  13.07.2013, 06:32
@hansihansi

Ich kann das nicht belegen, aber mein Verstand sagt mir, dass ein Hausverbot nur der Hauseigentümer aussprechen kann.

0
Ortogonn  13.07.2013, 08:33
@Socat5

Dann dürftest du als Mieter niemanden aus deiner Wohnung weisen ...

0