Geschäftsräume[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wichtige Ausnahme sind Geschäftsräume, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind. Hier ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich, da er in das mittelbar auf das Zivilrecht einwirkende allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Gleichheitsgrundsatz eingreift. Ein Hausverbot muss in diesem Fall daher einen sachlichen Grund haben,[2] es sei denn es wird (durch einen Türsteher o. Ä.) ausdrücklich erkennbar, dass eine individuelle Zugangskontrolle stattfindet. Auch in diesem Fall gilt aber das AGG.[3] Einschränkungen können sich auch aus Vertrag,[4]Wettbewerbsrecht[5][6] und der Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen[7] ergeben.

Dritte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Hausverbot kann nicht ausgesprochen werden, um jemandem den Zugang zu seinem eigenen Hausrechtsraum, oder einem Raum wo er von einer dritten das Hausrecht innehabenden Person ausdrücklich eingeladen wurde, abzuschneiden, wenn beispielsweise der Hausrechtsraum von dem Hausrechtsraum einer anderen Person umschlossen wird. In diesem Fall wäre das Hausverbot rechtlich ungültig.

Dieser Fall würde zum Beispiel eintreten, wenn eine Person in einem Mietshaus vom Vermieter oder Hausmeister Hausverbot erteilt bekommen hatte und irgendwann später von einem der Mieter in dessen Wohnung eingeladen wird. Diese Person wäre allerdings verpflichtet, den Hausflur schnellstmöglich zu durchqueren und sich nicht dort aufzuhalten.

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Geschäftsräume[Bearbeiten | https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Hausverbot&action=edit&section=2" target="_blank">Quelltext bearbeiten]

Wichtige Ausnahme sind Geschäftsräume, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind. Hier ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich, da er in das mittelbar auf das Zivilrecht einwirkende https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines\_Pers%C3%B6nlichkeitsrecht" target="_blank">allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Gleichheitsgrundsatz eingreift. Ein Hausverbot muss in diesem Fall daher einen sachlichen Grund haben,[2] es sei denn es wird (durch einen Türsteher o. Ä.) ausdrücklich erkennbar, dass eine individuelle Zugangskontrolle stattfindet. Auch in diesem Fall gilt aber das AGG.[3] Einschränkungen können sich auch aus Vertrag,[4]Wettbewerbsrecht[5][6] und der Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen[7] ergeben.

Dritte[Bearbeiten | https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Hausverbot&action=edit&section=3" target="_blank">Quelltext bearbeiten]

Ein Hausverbot kann nicht ausgesprochen werden, um jemandem den Zugang zu seinem eigenen Hausrechtsraum, oder einem Raum wo er von einer dritten das Hausrecht innehabenden Person ausdrücklich eingeladen wurde, abzuschneiden, wenn beispielsweise der Hausrechtsraum von dem Hausrechtsraum einer anderen Person umschlossen wird. In diesem Fall wäre das Hausverbot rechtlich ungültig.

Dieser Fall würde zum Beispiel eintreten, wenn eine Person in einem Mietshaus vom Vermieter oder Hausmeister Hausverbot erteilt bekommen hatte und irgendwann später von einem der Mieter in dessen Wohnung eingeladen wird. Diese Person wäre allerdings verpflichtet, den Hausflur schnellstmöglich zu durchqueren und sich nicht dort aufzuhalten.

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