Handy nach Displayreparatur kaputt! Haftet die Handywerkstatt?
Hallo!
Ich habe mein Handy (HTC one mini 2) in eine Werkstatt zur Displayreparatur gebracht. Das Display war zwar gesplittert aber das Handy noch voll funktionstüchtig. Nach (der ersten) Reparatur hat das Handy genau einen halben Tag funktioniert dann wurde das Display schwarz. Nach mittlerweile 6 Wochen hin und her bekommt die Werkstatt das nicht in den Griff und will mich jetzt mit einem anderen, gebrauchten Ersatzhandy zufrieden stellen. Dieses Handy weist aber schon etliche Gebrauchsspuren auf! Wo es herkommt weiß ich auch nicht, eine Rechnung oder ähnliches gibt es nicht.
Die Reparatur habe ich nach dem ersten Eingriff bereits bezahlt! (180EUR)
Muss die Werkstatt mir mein Handy ersetzen? Habe ich das Recht auf ein neues Gerät?
Zur Info! Mein Handy habe ich im Oktober 2014 inkl. Vertrag bei O2 gekauft. (ohne Versicherung)
Danke und Grüße OS2015
4 Antworten
Bei Saturn, Media Markt etc. muss man immer vorher unterschreiben dass es zu solchen Ausfällen kommen kann und dass die nicht dafür haften wenn sie das Handy kaputt machen
Klar haftet der Laden, so lange ihr die Haftung beim Abschluss des Werkvertrages nicht ausgeschlossen habt. Der Laden ist ebenfalls in der Pflicht eine Mangelleistung zu beheben, dafür hatten sie jetzt 6 Wochen Zeit(Meiner Meinung nach schon zu lange). Das heißt sie stehen in der Pflicht dir ein Ersatzgerät zu beschaffen. Das darf allerdings nicht irgendein Gerät sein sondern dieses muss mindestens noch den Momentan-Wert deines Alten Handys haben.
Der Vertrag, der zwischen Dir als Handybesitzer als Auftraggeber und dem Inhaber der Reparaturwerkstatt als Unternehmer über die Durchführung der Reparatur abgeschlossen wird, ist in aller Regel ein sogenannter "Werkvertrag". Bestimmungen über den Werkvertrag enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). In § 631 Absatz 1 BGB heißt es:
"Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet."
Der Unternehmer muss dem Auftraggeber das Werk, in Deinem Fall das Handy, frei von Sach- und Rechtsmängeln beschaffen. Liegt ein Mangel vor, so kann der Besteller Gewährleistungsrechte geltend machen.
Die Ansprüche und Rechte des Bestellers sind weitgehend parallel zu den Käuferrechten ausgestaltet. Der Besteller, also Du, kann / kannst Nacherfüllung (= Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung des Werkes) verlangen.
Diese Nachbesserung scheint hier mehrfach schief gelaufen zu sein bzw. hat nicht geklappt.
Der Besteller kann den Mangel grundsätzlich auch selbst beseitigen und dann seine Aufwendungen vom Unternehmer verlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat und dieser nicht innerhalb dieser Frist nachgebessert hat oder wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder die Nachbesserung für den Besteller unzumutbar ist.
Das ist hier der Fall. Du könntest also in eine andere Handy-Werkstatt gehen, den Schaden dort beheben lassen und die Rechnung an die erste Wekstatt weiter geben.
Der Besteller hat wahlweise auch des Rechts anstelle der Nachbesserung vom Werkvertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Preis zu mindern.
Das würde Dir hier nur nichts nützen, denn davon ist das Handy auch nicht wieder funktionstüchtig.
Abschließend kann der Besteller noch einen Schadenersatzanspruch gegen den Unternehmer haben. Voraussetzung ist allerdings dass er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Leistung beziehungsweise Nachbesserung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Voraussetzung ist zudem, dass den Unternehmer ein Verschulden trifft. Verschulden umfasst hier auch die einfache Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch kann sogar höher sein als die Vergütung für das Werk.
Grundsätzlich kann der Schadenersatz aber nicht höher sein als der Wert des reparierten Gegenstands. Kurz gesagt es zählt der Zeitwert des Handys und nicht der Neubeschaffungs-Preis eines aktuellen Handys.
Kann ich den reparaturpreis auch mindern wenn der Händler nicht einsieht die Versandkosten für die Nachbesserung zu zahlen. Wenn ja muss ich ihm 14 Tage Zeit geben um sich für die nachbesserung zu entscheiden oder kann ich direkt den Kaufpreis zurücknehmen. Der Händler schrieb mir nachdem ich ihm gesagt habe das nach der reperatur andere Mängel aufgetreten sind "ich bezahle keine Versandkosten für die nachbesserung"
Wenn sie dein Handy kaputt gemacht haben müssen sie auch dafür haften.
Dafür braucht es auch keine Versicherung oder ähnliches.
Vielen Dank für Deine ausführliche und hilfreiche Antwort.