Haftet man als Unternehmer eines Reinigungsunternehmens, wenn die Putzfrauen etwas klauen?
2 Antworten
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Das kommt drauf an. Ein vertraglicher Anspruch gegen den Unternehmer scheitert daran, dass dem Unternehmer das Verschulden der Reinigungskraft nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden kann, weil der Diebstahl keine Handlung ist, die "in Erfüllung" vorgenommen wird, sondern "bei Gelegenheit".
Ein deliktischer Anspruch ergibt sich aber aus § 831 BGB. Danach müsste sich der Unternehmer dahingehend entlasten, dass er die Reinigungskraft sorgfältig ausgewählt und überwacht hat.
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Grundsätzlich ja (wenn es beweisbar ist, Diebstahl ist durch eigene Mitarbeiter ja nicht ausgeschlossen.)
Er kann sich den Schaden des Mitarbeiters erstatten lassen und entsprechend arbeitsrechtliche Konsequenzen daraus ziehen.
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Grundsätzlich haben Wertgegenstände vom Besitzer nicht unbeaufsichtigt herum zu liegen, sofern sie überhaupt etwas am Arbeitsplatz verloren haben.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/diebstahl-am-arbeitsplatz-muss-der-arbeitgeber-haften_078627.html
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Könnten ja auch Unterlagen oder Telefone usw. sein. Normale Einrichtung eben.
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Hmm das ist bitter. Dann muss man dieses Kriterium auch bei der Personalwahl beachten.
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Sicher, es ist keine Lösung, stets andere z.B. Reinigungsunternehmen für vermisste Werte verantwortlich zu machen.
Diebstahl durch eigene Mitarbeiter ist weitaus stärker vertreten als durch Dienstleister
Kann man das nicht im Arbeitsvertrag festlegen, dass die Angestellte selbst haftet?