Gutschein einlösen/erstatten nach Geschäftsaufgabe

4 Antworten

Dir steht tatsächlich die Rückzahlung des Gutscheinbetrages zu. Natürlich würde auch eine Verrechnung noch funktionieren, wenn der Nähkurs doch noch angeboten werden würde. Für dich alleine sozusagen.

Eine Geschäftsaufgabe ändert an der Tatsache nichts. Hier hat der Inhaber eine Nachhaftung.

Anders wäre es, wenn der Gutschein zeitlich befristet wäre.

Wenn das Geschäft nicht mehr existiert,hast Du wohl Pech gehabt.

Die Nähschule existiert nicht mehr

Das braucht Dich nicht zu interessieren. Dich muß interessieren, ob es den Rechtsträger noch gibt. Rechtsträger kann eine juristische Person sein, z.B. eine GmbH, oder eine natürliche Person, also der Herr oder die Frau XYZ. Solange dieser Rechtsträger noch existiert, muß der Gutschein entweder eingelöst oder mit Geld abgegolten werden.

sollte ein Verfalldatum stehen, so hat das Gültigkeit. Ansonsten ist ein Gutschein nach BGB 3 Jahre Gültig. Bei Schliessung eines Geschäftes ist der Inhaber in der Pflicht das Auszuzahlen.