Gesellenprüfung Friseur

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

§37 BBiG Abschlussprüfung

(1)

In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen.

  • Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden.

  • Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.

(2)

Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

http://www.sadaba.de/GSBTBBiG027_052.html


quietscheratsch  06.10.2010, 10:52

Also soweit ich weiß musst Du schriftlich bestehen um praktisch zugelassen zu werden. Du kannst die Prüfung bei nichtbestehen aber nachholen. Frag in Deiner Schule nach.

0

Natürlich darfst und musst du da teilnehmen. Wenn du nachlernen willst, musst du in 6 Monaten dann nur noch die Theorieprüfung nachmachen.