Geburtsurkunde des Kindes ändern (TSG)?
Ich hatte eine Personenstands- und Namensänderung. Ich und meine Frau haben ein gemeinsames Kind und nun möchten wir dass auf der Geburtsurkunde des Kindes ebenfalls mein alter Name gestrichen wird und der neue Name hin kommt. Das Standes- und Jugendamt sagt dass laut Gesetz (Paragraph 27 PStG) dies nicht möglich ist. Nun hatten wir folgende Idee, wo wir uns jedoch unsicher sind ob dies wirklich so funktioniert: Meine Frau beantragt das alleinige Sorgerecht, damit dort der alte Name raus ist. Danach adoptiere ich mein eigenes Kind unter meinen neuen Namen und teilen zum Schluss das Sorgerecht wieder auf. Meint Ihr das würde so funktionieren? Ich würde es furchtbar finden, wenn es wirklich keine Lösung dafür gäbe und außerdem wäre das eigentlich auch ein verstoß gegen Paragraph 5 TSG, wenn man den alten Namen einfach in der Geburtsurkunde des Kindes lassen würde, oder nicht?
3 Antworten
Wenn ich mir deine angegeben Paragraph durchlese, dann denke ich, dass zumindest die Auskunft richtig ist
(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.
Bei deiner Frage muss ich passen, zum einen die Überlegung wie ihr das Kind mit einem Sorgerechtsstreit belastet - einfach so auf Zuruf wird ja niemand das Sorgerecht entzogen. Als nächstes inwieweit das Familiengericht dann wieder zustimmen soll, dass das Kind von der gleichen Person später wieder adoptiert werden soll. ... Im Personenstandsregister lässt sich meines Wissens deine Entwicklung trotzdem nachverfolgen, und das Eheregister ist damit ja auch noch nicht geändert.
Sind nur meine Gedanken, ich kenne mich mit dem Thema überhaupt nicht aus.
Vielleicht hilft dir dies noch etwas
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kann-transsexueller-vater-des-kindes-sein_138823.html
Ich schätze hier solltet ihr vorher mit einem Anwalt reden.
Danach adoptiere ich mein eigenes Kind
Du kannst dein eigenes Kind nicht adoptieren. Es ist doch schon dein Kind.
Und das alleinige Sorgerecht hat doch auch nichts mit den Angaben in der Geburtsurkunde zu tun, wenn die Vaterschaft ohnehin feststeht?!
Zu dem Rest äußere ich mich nicht aber Paragraph 5 TSG bezieht sich explizit auf Vornamen.