Fragen zum DRiG und seiner Anwendung?
Gem. § 38 des DRiG hätte ein jeder Richter am Beginn einer Sitzung einen - im Gesetz näher bestimmten - Eid zu leisten. Dieser Eid ist bindend! Im Falle der Weigerung - aus welchen Gründen auch immer - ist der Richter gem. § 21 DRiG Satz 2 eigentlich zu entlassen.
So steht das - EINDEUTIG - im Gesetzestext. Nun kann ich mich allerdings an KEINEN Fall erinnern - weder straf- noch zivilrechtlich - wo das dann so geschehen wäre!
Existieren irgendwelche (mir nicht bekannten) Gründe, warum diese Anforderung nicht erfüllt wird?
Liegt das vielleicht daran, dass das DRiG inzwischen über keinen räumlichen Geltungsbereich mehr verfügt, obwohl zur Wahrung der Rechtssicherheit - als elementares Sicherheitsbedürfnis in der Rechtssicherheit ein Geltungsbereich vorgeschrieben ist? Zum erforderlichen Geltungsbereich existieren ja - reichlich Urteile. Diese wichtige Regel gilt ausnahmslos. Ich finde allerdings immer nur den personellen Geltungsbereich!
Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). „Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischem Inhalt lesen.“
Das würde dann aber ohnehin nur die Zeit nach 2006 (?) betreffen, wobei ja bereits vorher kein - eigentlich verpflichtender - Eid geleistet wurde.
Vielen Dank im Voraus für eine kompetente Aufklärung!
1 Antwort
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Der Richter leistet den Eid einmal bei seiner Ernennung, nicht vor jeder Sitzung.
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Nun, anscheinend kannst du nicht lesen. Da steht in öffentlicher Sitzung, nicht vor jeder Sitzung. Wenn man jetzt noch Textverständnis beherrschen würde käme man zu der Erkenntnis, dass damit nicht eine Gerichtsverhandlung gemeint ist, sondern lediglich, dass die Eidesformel öffentlich geleistet werden muss, nicht hinter verschlossenen Türen.
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Die gegebene Antwort ist korrekt. Nichts anderes steht dort: der Eid ist öffentlich zu sprechen. Dort steht nicht, dass in jeder Sitzung ein Eid zu leisten wäre. Regelmäßig sieht man diese Vereidigungen bsp. beim jeweils ersten Auftreten ehrenamtlicher RichterInnen.
Die Einlassungen zum Geltungsbereich entbehren jeder Grundlage.
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Sie scheinen sich gerne mit Oberflächlichkeiten zu beschäftigen? Ob IN oder VOR ändert nichts an der Tatsache, dass KEIN Eid abgeleistet wird. Ihre Klugscheißereien bringen Sie doch bitte anderweitig unter! Danke!
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Stimmt! Da habe ich mich tatsächlich verlesen!
"Die Einlassungen zum Geltungsbereich entbehren jeder Grundlage.", ach, ist das so? Das sehe - nicht nur ich - allerdings anders.
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Dabei mag es sich um das laienhafte Quatschjura aus der Reichsbürgerszene handeln.
Das behauptete „Verlesen“ erscheint aufgrund der starken Formulierungen als eine reine Schutzbehauptung. eher liegt womöglich eine erhebliche Rechtsunkenntnis vor.
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Ich weiß zwar nicht, woher Sie Ihre Vermutung beziehen, aber das ist ja letztendlich auch Ihre Angelegenheit. Sie können ja derzeit noch jede Menge Einschätzungen abgeben, gleich ob falsch oder richtig!
Das war eine völlig falsche Annahme, die ich - entgegen meiner Kenntnis von früher - aufgeschnappt und verwendet hatte. Da liest man dann leider nur noch das, was man lesen will.
Eine "Schutzbehauptung"? 🤣😂 Sie sind "klasse"! Aber vielen Dank für Ihre Info!
ROFL! Sie sind offenbar auch wieder ein "Experte™"? 🤣 Sie sind vermutlich des Lesens kundig, kennen den Gesetzestext und wollen mich jetzt offenbar verar***en? In § 38 steht u.a.: "Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten"! Was ist an dem Satz so schwer zu verstehen? Ich hatte um eine kompetente Aufklärung gebeten und nicht um Wunschdenken!