Frage zur Waffenrechtsreform: Unterschiedsmerkmale Dekowaffe und Salutwaffe?

1 Antwort

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Wenn Kartuschenlager ( "Patronenlager") und unveränderter Stossboden =immer Salut!

Deko war IMMER so, dass keine Munition geladen werden konnte! -auch zu frühsten Zeiten, als beispielsweise von den Kar98k die Patronenlager nur mit Blei ausgegossen wurden...!

Woher ich das weiß:Hobby

iQjamest 
Beitragsersteller
 08.09.2020, 19:32

Also auch bei aufgebohrten / aufgefrästen Patronenlager bzw. bei mehreren mindestens kalibergroßen Bohrungen unmittelbar am oder kurz nach dem Patronenlager, wenn ich dies recht verstehe?

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Leestigter  08.09.2020, 21:08
@iQjamest

Kennst du sowas?

Beispiel, wo das Patronenlager nicht dauerhaft verschlossen wurde?

Wenn ich ein Patronenlager "aufbohre" brauche ich doch nur eine Reduzierung mit neuem Patronenlager und habe den alten Zustand...

Adapterhülse oder Einstecklauf und es interessiert mich einen Dreck, ob da Löcher irgendwo reingemacht wurden...

https://www.theshootersbox.com/assets/images/45Coltto22LR4.jpg

https://i.ebayimg.com/images/g/3sgAAOSwUYRdvYes/s-l400.jpg

https://s3-eu-west-1.amazonaws.com/lot-images.atgmedia.com/LT/36784/2916746/8586143-20141119131417_original.jpg

https://www.dorotheum.com/fileadmin/lot-images/39W190302/hires/einstecklauf-krieghoff-ulm-kal.-.22-mag.-6059449.jpg

https://www.yumpu.com/de/document/read/9469395/gebrauchsanweisung-fur-keppeler-einstecklauf

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iQjamest 
Beitragsersteller
 08.09.2020, 21:13
@Leestigter

Naja, ich hab schon einige Karabiner mit Bohrungen im Lauf (meist unter dem Schiebevisier) gesehen.

Aber es stimmt, mit Einsteckläufen wäre dies kein Problem... Aber den Einstecklauf muss man ja auch erstmal genehmigt bekommen... Und für den Preis eines Einstecksystems kann man auch gleich einen herkömmlichen gebrauchten Militärkarabiner kaufen.

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Leestigter  08.09.2020, 21:16
@iQjamest

Es ging hier mal um den optischen Unterschied Salut zu Deko!

Und ich habe vom Patronenlager geschrieben, nicht von gebohrten oder geschlitzten Läufen,.,

Also welche "aufgebohrten" Patronenlager kennst du? Und was sollen das dann sein? Deko oder Salut?

Du frägst ziemlich durcheinander....

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iQjamest 
Beitragsersteller
 08.09.2020, 21:19
@Leestigter

Sorry, da hab ich mich wohl unklar ausgedrückt. Mit "aufgebohrt" meinte ich nicht eine Bohrung im Patronenlager (was zu einem größeren Durchmesser des Patronenlagers führt und natürlich durch Reduzierhülsen behoben werden könnte), sondern ich meinte Bohrungen von außen zum Patronenlager, so ähnlich wie bei gebohrten Läufen...

Hab mal vor längerer Zeit einen Karabiner mit so ner Bohrung gesehen..

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Leestigter  08.09.2020, 21:21
@Leestigter

Übrigebs -Einstecklauf ist "Kalibergleich oder kleiner"- Hat man die passende Waffe in "scharf" (Kar98k, ect..) dann einfach kaufen und eintragen lassen..

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Leestigter  08.09.2020, 21:26
@iQjamest

Das war denn eine verhunzte Eigenkomposition =Verstoss WaffG, scharfe Waffe...

Sowas lässt sich kinderleicht wieder schliessen: Pufferpatrone aus Alu oder abgedrehtes Kupferstück rein und wieder zuschweissen =Patronenlager wieder intakt...

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iQjamest 
Beitragsersteller
 08.09.2020, 21:32
@Leestigter

Mag sein, dass das funktioniert. Ich bin kein Metallbau-Profi und hätte da Bedenken, dass mir das Zeug beim ersten Schuss um die Ohren fliegt...

Aber es stimmt schon, je nach Kenntnissen und Aufwand wird man so einen alten Deko-Karabiner auf die eine oder andere Art und Weise wieder in eine funktionierende Waffe zurückbauen können...

Ich könnte mir aber vorstellen, dass hunderttausende Deko- und Salutwaffen nun unter das WaffG fallen und für eine Erlaubnis (für die Salutkarabiner) nun eine saftige Gebühr fällig wird...

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Leestigter  08.09.2020, 21:43
@iQjamest

Ich glaube es geht ihnen hauptsächlich darrum, das "Altdeko" wegzubekommen und nur noch die EU konforme Version gelten zu lassen...

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iQjamest 
Beitragsersteller
 08.09.2020, 21:50
@Leestigter

Vermutlich greift wieder die Ansicht: Möglichst wenig Waffen im Volk!

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Leestigter  08.09.2020, 22:13
@iQjamest

Eher wirklich was bereinigendes sinnvolles..

Wenn man da sah, was als "Altdeko" angeboten wurde...

Da waren früher Sachen dabei, die gabs vor 1976 noch gar nicht und wurden trotzdem als angebliche "Altdekos" verkauft..

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iQjamest 
Beitragsersteller
 08.09.2020, 22:18
@Leestigter

Klar, Missbrauch ist ja nie auszuschließen. Es stellt sich eher die Frage, wer dies wie kontrollieren will. Wenn jemand seine "Altlasten" einfach nicht meldet, geht die ganze Anordnung ins Leere... Allenfalls bei einem zufälligen Besuch von Polizeibeamten (z.B. bei einer Hausdurchsuchung in anderer Sache) kann dann sozusagen als "Beifang" ein Verstoß gegen das WaffG bekannt werden. Wenn dann noch eine gute Ausrede kommt (z.B. hab ich 1982 als freie Waffe so gekauft), wird die Ahndung wohl auch relativ mild ausfallen.

Bis also ein spürbarer Erfolg zu verzeichnen sein wird, wird m.E. noch viel Zeit vergehen.

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iQjamest 
Beitragsersteller
 09.09.2020, 20:20
@Leestigter

Naja, so ganz sachlich richtig ist der Presseartikel nicht... Hinsichtlich Einhandmesser und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm besteht kein generelles Besitzverbot. Lediglich ein Führverbot käme in Betracht und auch das nur, wenn einem auf die Schnelle kein sozialadäquater Verwendungszweck einfällt. Die im WaffG, den Verordnungen hierzu und in den entsprechenden Kommentaren aufgeführten Beispiele (z.B. Winzer) sind eben nur Beispiele und stellen keine abschließende Aufzählung dar. Dabei ist es unerheblich, ob ein anderes oder kürzeres Messer ebenso verwendet werden könnte.

Wer jedoch sagt: oh, das Messer hab ich einfach so dabei oder gar sagt, dass er es zu Verteidigungszwecken mit sich führt, dem kann man auch nicht helfen.

Butterlymesser usw. sind natürlich verboten. Aber auch hier wird im Regelfall bei einem nicht vorbestraften Täter und bei Vorliegen einer geringen Schuld auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. Wenn jemand natürlich - wie im Bericht - bereits vorbestraft ist (womöglich noch einschlägig), der hat dann eben Pech gehabt.

Letztlich ist es aber immer problematisch, wenn der Staat plötzlich den Besitz irgendwelcher Gegenstände verbietet, die der Bürger vorher frei besitzen durfte. Soweit keine vernünftige Altbesitzregelung oder eine Entschädigung vorgesehen ist, stellt dies im Ergebnis über kurz oder lang eine Enteignung dar. Wäre interessant, wie der BGH urteilen würde, wenn mal jemand diesbezüglich Klage einreicht.

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Leestigter  09.09.2020, 21:10
@iQjamest

Was heist "sachlich nicht richtig"? Wenn nicht angemeldete Altdekos mal illegal werden, dann ist das der selbe Verstoss - Umgang mit verbotener Waffe...

Ich selbst habe das am Beispiel LEP erleben müssen -Vernichten oder Abgabe oder alle neuen Vorgaben erfüllen (WBK, Sachkunde, Tresor). So wars doch damals mit den Butterflys auch - 5 Monate Frist und Schluss.

Aktuell mein AK47 30 Schuss - Magazin -faktisch enteignet..

Und was dein "muss man nur einen passenden Zweck nennen" betrifft: Schon einkassiert, diese Ausreden sind sowas von lausig und unhaltbar..

Bestes Beispiel (Einhandmesser im Auto bei Kontrolle gefunden) : "Ich brauche das, wenn ich zu einem Unfall komme und den Gurt zerschneiden muss" oder "benutze ich als Automechaniker immer in der Arbeit"

Im OLG Urteil dann ganz trocken :

"...Der Betroffene kann sich nicht darauf berufen, es habe ein berechtigtes Interesse nach § 42 a Abs.2 S.1 Nr.3 i. V. m. Abs.3 WaffG vorgelegen.

Ohne Zweifel diente das Führen der Messer nicht der Brauchtumspflege oder dem Sport. Weiter kann dahin stehen, ob der Betroffene, wie er sich beim Amtsgericht einließ, als Kfz- Mechaniker auch auf seiner Arbeitsstelle derartige Messer benutzt. Ausweislich der Feststellungen war der Betroffene zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht an seiner Arbeitsstelle und nicht beim Arbeiten.

Es stellt auch keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler dar, dass das Amtsgericht nicht eindeutig entschieden hat, inwieweit es der Einlassung des Betroffenen folgte, er habe die Einhandmesser im privaten PKW mit sich geführt, um im Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können. Selbst für den Fall, dass dieser Einlassung – die allerdings das Mitführen von zwei Messern nicht erklären kann – zu folgen gewesen wäre, wäre dies kein „allgemein anerkannter Zweck“ i. S. d. § 42 a Abs.3 WaffG..."

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