Frage zu Mietrecht / Sozialwohnung?

8 Antworten

absolut nicht erwähnen, das wäre für Vermieter ein absolutes Ausschlußkriterium


Halteinmal666 
Beitragsersteller
 08.10.2019, 18:05

ja aber ich wurde ständig provoziert bis zu 99% unschuldig

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Bitterkraut  08.10.2019, 18:06
@Halteinmal666

Das interessiert einen zukündtigen Vermieter kein bisschen. Der hört sich bestimmt nicht deine Leidensgeschichte an.

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ChristianKlaus  08.10.2019, 18:07
@Halteinmal666

diese Aussage trifft jeder, als Privatvermieter würde ich Dich nicht nehmen und keine Begründung Dir gegenüber abliefern

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Egal ob du es erwähnst oder nicht...der Vermieter wird sich erkundigen...dank deines Mieterauskunftbogens ist er schneller im Bilde, als du wieder zu hause.


Aus diesem Grunde verlangt MEIN Vermieter keine Schufa - Auskunft, es ist ihm völlig egal ob ein künftiger Mieter verschuldet ist oder nicht.

Er verlangt eine Vermieter - Auskunft des bisherigen Vermieters, daraus geht hervor ob ein Bewerber seine Miete über Jahre pünktlich zahlte und mit seinen Nachbarn in Frieden lebte.

Ob Du eine Wohnung bekommst oder im Obdachlosenasyl endest liegt offensichtlich an DEINEM Verhalten. Ich habe nicht das geringste Mitleid mit Dir.

Auf keinen Fall, sonst kannst Du Dir direkt einen Platz unter der Brücke suchen.

Woher soll der neue Vermieter wissen, wer da im Recht ist?

Selbst wenn Du geklagt und gewonnen hättest, einen Mieter der einen Vermieter vor Gericht zieht, da läuten die Alarmglocken, so einen Mieter will man nicht haben.

Wenn mir ein potentieller Mieter erzählen würde, dass er eine Räumungsklage am Hals hat, würde ich schnellstens zusehen, dass ich Land gewinne. Sorry - aber einen Problemmieter muss ich garantiert nicht haben.

Allerdings - hier gibt i.d.R. eine Mieterselbstauskunft ( berechtigte Frage ) bereits die nötigen Informationen für einen Vermieter .

https://ratgeber.immowelt.de/a/mieterselbstauskunft-wann-mieter-luegen-duerfen.html#c25401

Hat ein Mietinteressent nach der Besichtigung kundgetan, dass er die Wohnung anmieten will, darf der Vermieter weitere Auskünfte verlangen.

Dazu gehören:

Angaben darüber, ob ein Räumungstitel wegen Mietrückständen vorliegt ; dies allerdings nur dann, wenn eine frühere Räumungsklage nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt (LG Wuppertal, Az.: 16 S 149/98);