Ferienjob/Nebenjob bei "Hol Ab" mit 15?

1 Antwort

Ich denke das du in einem Getränkemarkt schon min. 16 Sein solltest da du unter 16 (soviel ich weiß) nur 25KG tragen darfst, und das in einem Getränkemarkt nicht gerade von vorteil ist! vom Verdienst her: 1.) wir wissen nicht wieviel stunden Täglich, Welche Tätigkeiten und und und... Schreib doch bitte mehr Informationen in deine Frage damit wir sie dir auch besser beantworten können.

Gruß Tosty ;)

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Berufskraftfahrer im Nah und Fernverkehr seit 2014

gangsta1298 
Fragesteller
 05.06.2014, 17:13

Okay :)

Also Tätigkeiten wären Bestände auffüllen und Pfand annehmen und zeitlich 5 Stunden :)

Ist das mit den 25 kg denn rechtlich irgendwo vorgeschrieben? :)

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Tobilein96  07.06.2014, 07:07
@gangsta1298

Gut dann wäre das ja kein Problem! hab mich gerade nochmal informiert, und gelesen das es sogar nur 10kg sein dürfen (7,5kg regelmäßig)! Hier mal einen Auszug:

Unzulässige Bedingungen für Kinder und Jugendlichen sind nicht geeignet, wenn die Beschäftigungen: 1. mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden sind, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10kg überschreitet; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abs einer Last durch menschliche Kraft, und das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last. 2. infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend sind oder 3. Mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei de Tieren, verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Kinder sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.

„Zulässige Beschäftigungen“ sind – nach § 2 in der „Verordnung über den Kinderarbeitsschutz“ vom 23. Juni 1998: 1. das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbeprospekten, 2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten: · (a) Tätigkeiten im Haushalt und Garten, (b) Botengängen, (c) der Betreuung von Kindern und anderen zu Haushalt gehörenden Personen, (d) Nachhilfeunterricht, (e) der Betreuung von Haustieren, (f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, 3. in landwirtschaftlichen Betrieben Tätigkeiten bei (a) Ernte und der Feldbestellung, (b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, (c) der Versorgung von Tieren, 4. Handreichungen beim Sport, 5. Tätigkeiten bei nicht gewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.

ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen!

Lieber gruß Tosty.

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