Fenstergriff abgebrochen! Wer muss zahlen?
Guten Tag! :)
Ich habe folgendes Problem, beim schließen eines Wohnzimmerfensters ist der Fenstergriff abgebrochen. Im Mietvertrag heißt es : " Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit Kosten für die einzelne Reparatur 120,00 EUR und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresnettomiete nicht übersteigen. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleinerer Schäden an den dem Mieter zugänglichen Installationsgegenständen, Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. "
Soweit, müsste ich also für den Schaden aufkommen? Nun kommen wir zum Zustand der Fenster, da dies nicht das erste Problem dieserseits ist. Die Fenster sind laut einem Fachmann "steinalt" und genau so lassen sie sich auch nur noch schließen, selbst der Fachmann musste sein ganzes Körpergewicht gegen das Fenster drücken um es überhaupt zu zu kriegen. Beeinflusst dieser Fakt den angegebenen Paragraphen in meinem Mietvertrag? Aus meiner persönlichen Sicht trifft mich keine Schuld, es handels sich nicht um Vandalismus oder Gewalteinwirkungen ich wollte lediglich das Fenster schließen...
Langsam wirds kalt draußen, das Fenster lässt sich nicht mehr schließen und ich brauchte BITTE dringend eine kompetente Antwort!
LG
3 Antworten
schau mal hier:http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinreparaturen.htm
Nur für kleine Schäden an Teilen der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, kann im Mietvertrag wirksam vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten trägt.
Solche Teile sind (BGH NJW 89, 2248): Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse Rolladengurte, Verschlussvorrichtungen für Fensterläden.
(2) Unwirksamkeit bei Überschreiten von Höchstgrenzen:
Im Vertrag muss die Obergrenze für derartige Reparaturen genannt werden. Dabei liegt die Grenze bei 150 DM oder 75 Euro Kosten für die einzelnen Reparatur (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385). Bei Reparaturkosten über 75 € trifft den Vermieter also die vollständige Instandhaltungspflicht.
Somit ist die oben genannte Klausel im Mietvertrag unwirksam ?????
Die Rechtslage ist so, dass Du den Fenstergriff abgebrochen hast (sicher unabsichtlich - aber trotzdem), also musst du den Schaden regulieren. Die Tatsache, dass das Fenster alt war und gewisser Abnutzung unterliegt spielt da eher keine Rolle. Wenn das Fenster sich nicht vernünftig schließen lässt, ist das eine Sache die dem Eigentümer gemeldet werden sollte und worum ER sich dann kümmern muss. Der Griff ist ja keine große Sache - sonst müsste deine Haftpflichtversicherung eintreten. (Hoffentlich hast du eine!)
Das Fenster lässt sich nicht schließen weil der Griff abgebrochen ist. :) Nun kann man es nur noch randrücken. Ja klar habe ich. Mal schauen. Dankeschön!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
(2) Unwirksamkeit bei Überschreiten von Höchstgrenzen:
Im Vertrag muss die Obergrenze für derartige Reparaturen genannt werden. Dabei liegt die Grenze bei 150 DM oder 75 Euro Kosten für die einzelnen Reparatur (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385). Bei Reparaturkosten über 75 € trifft den Vermieter also die vollständige Instandhaltungspflicht.
Somit ist die oben genannte Klausel im Mietvertrag unwirksam ?????
Völlig egal wie alt es ist, du hast es so gemietet. Es spielt auch keine Rolle warum etwas kaputt geht, alles unter 120€ musst du bezahlen.
Nicht erfreuliche Nachrichten für mich, trotzdem dankeschön!!!!!!!!