Fenstergriff abgebrochen! Wer muss zahlen?

3 Antworten

schau mal hier:http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinreparaturen.htm

Nur für kleine Schäden an Teilen der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, kann im Mietvertrag wirksam vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten trägt.

Solche Teile sind (BGH NJW 89, 2248): Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse Rolladengurte, Verschlussvorrichtungen für Fensterläden.


MaikeSt 
Beitragsersteller
 21.11.2012, 14:33

(2) Unwirksamkeit bei Überschreiten von Höchstgrenzen:

Im Vertrag muss die Obergrenze für derartige Reparaturen genannt werden. Dabei liegt die Grenze bei 150 DM oder 75 Euro Kosten für die einzelnen Reparatur (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385). Bei Reparaturkosten über 75 € trifft den Vermieter also die vollständige Instandhaltungspflicht.

Somit ist die oben genannte Klausel im Mietvertrag unwirksam ?????

MaikeSt 
Beitragsersteller
 21.11.2012, 14:26

Nicht erfreuliche Nachrichten für mich, trotzdem dankeschön!!!!!!!!

Die Rechtslage ist so, dass Du den Fenstergriff abgebrochen hast (sicher unabsichtlich - aber trotzdem), also musst du den Schaden regulieren. Die Tatsache, dass das Fenster alt war und gewisser Abnutzung unterliegt spielt da eher keine Rolle. Wenn das Fenster sich nicht vernünftig schließen lässt, ist das eine Sache die dem Eigentümer gemeldet werden sollte und worum ER sich dann kümmern muss. Der Griff ist ja keine große Sache - sonst müsste deine Haftpflichtversicherung eintreten. (Hoffentlich hast du eine!)


MaikeSt 
Beitragsersteller
 21.11.2012, 14:25

Das Fenster lässt sich nicht schließen weil der Griff abgebrochen ist. :) Nun kann man es nur noch randrücken. Ja klar habe ich. Mal schauen. Dankeschön!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

MaikeSt 
Beitragsersteller
 21.11.2012, 14:36
@MaikeSt

(2) Unwirksamkeit bei Überschreiten von Höchstgrenzen:

Im Vertrag muss die Obergrenze für derartige Reparaturen genannt werden. Dabei liegt die Grenze bei 150 DM oder 75 Euro Kosten für die einzelnen Reparatur (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385). Bei Reparaturkosten über 75 € trifft den Vermieter also die vollständige Instandhaltungspflicht.

Somit ist die oben genannte Klausel im Mietvertrag unwirksam ?????

Völlig egal wie alt es ist, du hast es so gemietet. Es spielt auch keine Rolle warum etwas kaputt geht, alles unter 120€ musst du bezahlen.


MaikeSt 
Beitragsersteller
 21.11.2012, 14:22

Dann muss die Reparatur wohl teurer werden.......