Erbrecht; Wie Par. 1924 deuten?

4 Antworten

Guten Abend!

Die Tochter des Erblassers verstirbt vor dem Erblasser. Ihr Vermögen geht gemäß § 1924 Abs. 1 BGB auf ihre Kinder über sowie dem Überlebenden Ehegatten.

Durch den Tod des Erblassers geht dessen Vermögen auf die Kinder, also den Überlebenden Abkömmling des Erblassers über. Weil die Tochter des Erblassers bereits verstorben ist, erben stattdessen diese Enkelkinder des Erblassers. Sie treten an die Stelle der verstorbenen Tochter (vgl. § 1924 Abs. 3 BGB). Wäre die Tochter noch am Leben, würde sie erben. Die Enkelkinder wären ausgeschlossen (vgl. § 1924 Abs. 2 BGB).

Das Überlebende Kind erbt zu 50%, die beiden Enkelkinder zu jeweils 25%. Kinder erben zu gleichen Teilen (vgl. § 1924 Abs. 4 BGB).

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

die zwei Kinder des Erblasser erben zu jeweils 50/50 wenn kein Testament vorhanden ist, sollte vor dem Erblasser ein Kind sterben, dann erben die Kinder ,also die beiden Enkel den Anteil von dem verstorbenen Kind, somit bekommt das leibliche Kind 50% und die beiden Enkel jeweils 25 % vom Erbe.

Das überlebende Kind die eine Hälfte und die Enkel jeweils 1/4.

Mutter stirbt - es erben ohne Testament die Kinder und ein Ehemann, sofern vorhanden. Ansonsten gilt Testament.

Opa stirbt- es erbt (lebendes) Kind 1 zu 50% und die Kinder des vorverstorbenen Kind 2 (=Mutter) teilen sich die anderen 50%, sofern ebenfalls kein Testament.