Eingriffsrecht, §164 StPO / §34 PolG NRW?
Hallo,
könnte mir jemand den Unterschied zum Platzverweis §34 PolG NRW und §164 StPO erklären, bzw. noch §127 StPO und §35 PolG
Ich würde die Frage auch gerne präziser stellen, jedoch habe ich so wenig Ahnung davon, dass ich nicht weiß was ich Fragen soll.
Ich weiß, dass wenn wir einen Platzverweis nach §34 PolG aussprechen und der Adressat sich nicht daran hält, wir ihn Ingewahrsam nehmen können, nach §35 PolG.
Jetzt kamen im Unterricht noch §164 StPO dazu. Dieser sagt, dass man Störer, die eine Amtshandlung stören, festnehmen kann.
aber ist das nicht das gleiche wie §35 (1) Nr.3 PolG (mit Inzidentprüfung §34PolG)
Wäre super, wenn mir jemand den Unterschied erklären könnte.
Danke im Voraus für hilfreiche Antworten!
2 Antworten
POLG = Gefahrenabwehr
StPO = Strafverfolgung
Wenn einer den Einsatz der Feuerwehr stört: 34 POLG, weil keine Straftat vorliegt.
Wenn einer die Personalienaufnahme nach einer Straftat stört: 164 StPO, weil die StPO die Grundlage für die Personalienfeststellung ist.
Die Maßnahmen sind relativ ähnlich, das stimmt wohl. Es gibt aber auf jeden Fall mehrere Ansatzpunkte um § 164 StPO und §§ 34, 35 PolG zu unterscheiden:
- § 164 StPO findet nur Anwendung, wenn der Störer strafprozessuale Maßnahmen der Polizei stört, also z.B. einer Wohnungsdurchsuchung oder einer Festnahme.
- §§ 34, 35 PolG dienen dagegen der Gefahrenabwehr, sodass es gerade nicht um strafprozessuale Maßnahmen geht.
- Der PLatzverweis nach § 34 PolG hat einen deutlich weiteren Anwendungsbereich als nur die STörung polizeilicher Maßnahmen. Daher hat auch §§ 34, 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG einen deutlich weiteren Anwendungsbereich.