Eingriffsrecht, §164 StPO / §34 PolG NRW?

2 Antworten

POLG = Gefahrenabwehr

StPO = Strafverfolgung

Wenn einer den Einsatz der Feuerwehr stört: 34 POLG, weil keine Straftat vorliegt.

Wenn einer die Personalienaufnahme nach einer Straftat stört: 164 StPO, weil die StPO die Grundlage für die Personalienfeststellung ist.

Die Maßnahmen sind relativ ähnlich, das stimmt wohl. Es gibt aber auf jeden Fall mehrere Ansatzpunkte um § 164 StPO und §§ 34, 35 PolG zu unterscheiden:

  • § 164 StPO findet nur Anwendung, wenn der Störer strafprozessuale Maßnahmen der Polizei stört, also z.B. einer Wohnungsdurchsuchung oder einer Festnahme.
  • §§ 34, 35 PolG dienen dagegen der Gefahrenabwehr, sodass es gerade nicht um strafprozessuale Maßnahmen geht.
  • Der PLatzverweis nach § 34 PolG hat einen deutlich weiteren Anwendungsbereich als nur die STörung polizeilicher Maßnahmen. Daher hat auch §§ 34, 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG einen deutlich weiteren Anwendungsbereich.