dürfen lehrer einen schüler zwingen eine präsentation vor der klasse vortragen zu müssen obwohl er eine soziale phobie hat und panikattacken bekommt davon?

Carag2011  03.10.2024, 17:02

Man sollte lernen eine Phobie zu überwinden

dickman 
Beitragsersteller
 03.10.2024, 17:12

das ist oft nicht leicht.

Carag2011  03.10.2024, 17:40

Ich weiß. Aber irgendwann muss man es machen. Und da würd ich es lieber vor der Klasse machen

dickman 
Beitragsersteller
 03.10.2024, 17:40

ja stimmt.

9 Antworten

Hallo dickman,

wenn jemand in der Klasse das hat, sollten das die Lehrer*innen im Vorfeld wissen, um dem Rechnung zu tragen

So könnte ein*e Schüler*in einen Vortrag verfassen, wobei ihn z.B. die oder der Lehrer*in fachlich kompetent selbst in der Klasse vorträgt. Auch könnte ein*e sehr gute*r Freund*in den Vortrag übernehmen. Die Note bekäme dann die oder der Verfasser*in.

Spätenstens, wenn es zu einem solchen Vortrag kommen soll, müsste die oder der Schüler*in zusammen mit den Eltern das in der Schule ansprechen.

Lehrer*innen packen gern die Notenkeule aus (Andrühung der schlechtesten Benotung), wenn jemand irgendetwas im Unterricht ablehnt, auch wenn es dafür eine schlüssige Begründung gibt. Eine Notenkeule sehe ich schon als Zwang. Darin würden solche Lehrer*innen den Menschen noch mehr diskriminieren als sie oder er vielleicht schon ist.

Mit vielen lieben Grüßen
EarthCitizen

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – langjährige Lebenserfahrung und persönliche Anschauung

Wenn der Schüler einen anerkannten Schulabschluss anstrebt, wird er die gleichen Leistungen erbringen müssen wie die anderen Schüler. Allerdings könnte der Lehrer ihm gewisse Erleichterungen zugestehen (z.B. Vortrag vom Platz aus sitzend, mehr Zeit für den Vortrag, notfall Aufteilung auf zwei Unterrichtsstunden).

Wenn eine offizielle Diagnose vorliegt, nein. Wenn nicht, ist es eine Leistungsverweigerung.

Zwingen nicht, aber als Arbeitsverweigerung mit einer 6 benoten.

Wenn der Schüler dafür keine Bestätigung wie auch keine Befreiung hat, dann ja. Anderweitig ist Arbeitsverweigerung eine 6.