Der Vertrag wurde verlängert, stellt dies eine Änderung dar?
Hallo, Im Vertrag ist vermerkt 'nachträgliche Änderungen bedürfen der Schriftform'
Der Vertrag wurde einseitig verlängert, quasi stillschweigend weitergelaufen. Kann man im Falle eine Verlängerung von einer Änderung sprechen?
Danke
Sieht der Vertrag eine Verlängerung des Vertrages nach Ablauf einer gewissen Laufzeit vor? Egal ob automatisch oder durch Ausübung eines Optionsrechts?
Zur Verlängerung oder Kündigung steht gar nichts im Vertrag , kein einziges Wort.
Es steht nur
der Vertrag beginnt am 1.8.2002 und endet am 31.7.2007.
Und ist das ein Mietvertrag, oder worum geht es?
Die Hausverwaltung schloss im Jahr 2002 Vertrag mit der weg über Anmietung von Wasserzähler. Quasi ein Messdienstvertrag nur mit keinem messdienstleister sondern mit hv
3 Antworten
Nach deinen Antworten kann ich dir sagen, dass das keine Änderung des Vertrags darstellt. Es sieht eher so aus, als sei der Vertrag stillschweigend verlängert worden, § 545 BGB. Sofern § 545 BGB im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der Vertrag läuft also auf unbestimmte Zeit und kann mit der Frist des § 580a Abs. 3 BGB gekündigt werden.
Sollten noch Mietzahlungen ausstehen, sind alle Mietzahlungen die im Jahr 2020 früher angefallen sind, verjährt. Versucht die WEG nur den Vertrag loszuwerden, wird sie den Vertrag ordentlich kündigen müssen.
Ich habe mir die Notizen aus dem Gesprächsprtokoll herausgeholt, Gespräch mit dem HV Ende Mai 24. Er nannte die Rechnung auf Grund derer er der WEG jährlich kosten für Wartung der Zähler berechnet - die Messdienstrechnung!
Auf Nachfrage was für Wartung, es war niemand da die zähler zu warten, sagte er:
"wir haben früher es so genannt, weil nur Wartungskosten auf die Mieter umgelegt werden durften, aber nicht die mietkosten. Weil Vermieter Mietkosten nicht umlegen durften, deswegen haben wir es Wartungskosten genannt'.
Wie würden Sie sowas beurteilen?
Ist das rechtens?
Es steht folgendes im Vertrag
'nach Ablauf der Vertragsdauer gehen die installierten Verbrauchserfassungsgeräte in der Besitz des Auftraggebers über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die installierten Geräte zu entfernen "
Auftraggeber ist die WEG
Auftragnehmer die HV
Dann ergibt sich aus meiner Sicht ein Rückforderungsanspruch. Selbst eine Mietzahlung wäre wohl nicht zu leisten, weil die Geräte nach Ablauf der Mietdauer in das Eigentum der WEG übergehen sollten (ja, im Vertrag steht Besitz, aber gemeint ist erkennbar Eigentum). Und für Wartung muss ein Vertrag bestehen. Tut er aber nicht. Ggf. hat der Verwalter einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Aber jedenfalls nicht aus dem Mietvertrag.
Wir würden die Sache gerne an Anwalt übergeben. Nur sagt uns die Rechtsschutz Versicherung, dass es noch kein Schadensfall vorliegt.
Erst wenn die Abrechnung 2023 angenommen wurde, dann können wir da starten.
Aktuell schreiben wir mit der HV hin und her, ihre Antworten erscheinen uns nicht schlüssig und nachvollziehbar. Sie reden sich nur aus. Und ich zebrech mir den Kopf, nach Paragraphen zu suchen, da keine Ahnung von rechtlichen Dingen. Was würden Sie uns empfehlen?
Ich würde empfehlen, einen Anwalt zu nehmen. Wenn in der Vergangenheit zu Unrecht Beträge in Rechnung gestellt worden sein sollten, ergibt sich ein Rückforderungsanspruch und damit auch ein Schadensfall.
Danke, wie stehen eigentlich die Chancen wenn die ganzen Jahre die HV entlastet wurde?
Wir wohnen erst seit 4 Jahren da, haben uns auf den Rechnungsprüfer verlassen. Uns ist erst dieses Jahr aufgefallen dass da was nicht stimmt. Rechnungsprüfer darauf angesprochen, sie weiss von nix, ältere Frau, ihr ist nie etwas aufgefallen.dieses Jahr wurde die hv logischerweise nicht entlastet
Die Entlastung wirkt erstens nur für bekannte Pflichtverletzungen. Und zweitens nicht im Außenverhältnis. Oder vereinfacht gesagt: Damit ist die HV nicht aus dem Schneider.
Alles so kompliziert :( wenn man von Rechtsdingen wenig versteht... was meinen Sie mit bekannten Pflichtverletzungen? Und was bedeutet nicht im Aussen Verhältnis?
Wir müssten dann gegen die WEG vorgehen, nicht gegen den Verwalter direkt oder?
Kommt drauf an, für wen du fragst. Als Mieter gehst du gegen deinen Vermieter vor, weil die Kosten nicht umgelegt werden können. Als Eigentümer versuchst du einen WEG-Beschluss zu erwirken, mit dem das Geld zurückgefordert wird. Als WEG gehst du gegen den Verwalter vor und forderst das Geld zurück.
Weil es so kompliziert ist, sollte man sich einen Anwalt nehmen.
Wir sind Eigentümer..heisst das, dass die WEG einen Anwalt nehmen muss oder wir als einzelner Eigentümer, aber dann geht es ja nur um unseren Anteil dieser Kosten, korrekt?
Als Eigentümer bestimmst du mit, was die WEG macht. Diese Einflussmöglichkeiten solltest du nutzen. Am besten zusammen mit anderen Eigentümern. Die Eigentümer die vermieten, werden darauf wenig Bock haben, weil die die Kosten auf die Mieter umgelegt haben und denen also egal ist, ob der Verwalter das abrechnen durfte oder nicht. Interessant ist das im Grunde genommen nur für die Eigentümer, die die Wohnung selbst benutzen und diese ... kreative Abrechnungspraxis übers Hausgeld mitgezahlt haben.
Hallo, ich hätte gern noch Ihre Einschätzung zu folgendem:
Eben gerade hat mir die HV geschrieben :"wir können die Rechnung als Messdienstvertrag umschreiben"
Ist sowas nicht gesetzwidrig?
Vielen Dank, §545 ist im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Gerichte akzeptieren die "stillschweigende" Zustimmung des Vertragspartners nicht unbedingt.
Vielen Dank, zumal lt Verwaltervertrag ist es seine Aufgabe Verträge zu überwachen. Meiner Meinung nach hätte er die Eigentümer informieren müssen dass da ein Vertrag ausläuft.
Habe sie nicht.
Jetzt sagen sie nur
Es würde vergessen!
Nach meiner Meinung nein.
Die Mietzahlungen aus diesem Vertrag sind bereits zu Ende 2007 bezahlt.
In 2015 wurden neue Zähler gekauft und installiert, also nicht gemietet.
Der Verwalter kassiert aber 1500 eur jedes Jahr für Wartung dieser Zähler und beruft sich auf den Vertrag von 2002 über die Anmietung. Da ist aber nix von Wartung oder Garantie drin