Der Betrieb verweigert die Ausbildung zu verkürzen?!?!

10 Antworten

Um zu verkürzen brauchst du entsprechende Noten in der Berufsschule welche du besuchen wirst und musst entsprechende Leistung im Betrieb erbringen. Du kannst nich hingehen am Anfang und sagen du willst verkürzen. Du kannst sagen dass du darauf hinarbeitest zu verkürzen, das gefällt dem Betrieb auch aber fordend denen das zu sagen is kein guter Zug. Wenn du dich im Betrieb nich gut machst, warum sollten die dich verkürzen lassen? Es ist deren entscheidung und 1 Jahr ist ein gutes Entgegekommen von deren Seite aus. Es bringt dir sowieso nix es jetzt zu wissen, die Ausbildung endet dann sowieso erst nach 2 1/2 oder 2 Jahren.

Die legen halt Wert auf eine gute praktische Ausbildung, solltest machen.

Ja, er darf das. Ob eine Ausbildung verkürzt werden kann, entscheidet sich meist in der Zeit kurz nach der Zwischenprüfung. Vorher macht dir da keiner Zugeständnisse in diese Richtung.

Die Dauer eines anerkannten Ausbildungsberufes ist in der Ausbildungsordnung festgelegt.

Du hast keinen gesetzlichen Anspruch, sofern die bundesländerspezifische Regelung des § 7 BBiG über die Anrechnung beruflicher Vorbildung nicht greift, sondern lediglich die Möglichkeit auf Verkürzung der Ausbildungszeit vor Ausbildungsvertragsschluss.

Und selbst dann sind Anrechnungsgründe, Verkürzungsdauer, Notendurchschnitt und Mindestausbildungsdauer nicht in jeder Stadt oder Kammerbezirk überall gleich. Als Richtschnur dient die „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitausbildung“ vom 27. Juni 2008, auf die sich auch die hier genannten Angaben beziehen.

Daneben gilt ausnahmslos bundesweit nur die Kann-Bestimmung des § 8 BBiG.

Es bleibt dir unbenommen, dich woanders ausbilden zu lassen, wenn dein Betrieb den Antrag nicht unterstützt, er die erforderlichen Ausbildungsinhalte nicht in der Hälfte oder 2/3 der Ausbildungszeit glaubt vermitteln zu können oder dir etwa die notwendigen fachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten abspricht, die man im ersten Lehrjahr einübt.

Er ist auch nicht verpflichtbar, dir überhaupt unter diesen Voraussetzungen einen Ausbildungsplatz anzubieten.

Und du kannst dich bei weit überdurchschnittlichen Ausbildungsleistungen vorzeitig zur Abschluss-Prüfung anzumelden, § 45 BBiG.

G imager761

wenn du so schlau bist und die allgemeine Hochschulreife hast,

dann weißt du doch auch wie ein Vertrag zustande kommt und geändert werden kann

wie sieht dein Ausbildungsvertrag aus .....

mag ja sein dass du in der Theorie Spitzenklasse bist ... wenn es mit der praktischen Ausbildung leider nur gut aber eben nicht überragend ist ....