Darf ein Erwachsener mit seiner minderjährigen Freundin schlafen?

9 Antworten

Bitte lies Dir bitte den Text unten KOMPLETT durch und sieh zu, dass Du ihn verstanden hast. Zur Berechnung des Alters: Man gilt als zum Beispiel 15 Jahre alt von 00:00:00 bzw. 00:00:01 an ab dem Tag, an dem man 15 Jahre alt wird. Da wird nix gerundet. Weder bei Jahren noch bei Tagen. Und halbe Jahre bzw. Alter gibt es nicht. Vor dem Gesetz verringert bzw. vergrössert sich also der Altersabstand zwischen zwei Personen von einer Sekunde auf die andere um ein Jahr, wenn eine der beiden Personen Geburtstag hat. 

Also:

Wikipedia (Schutzalter Deutschland, variiert von Land zu Land, ist also z. B. in Österreich oder der Schweiz anders):
Allgemeines
Ein einheitliches Schutzalter für sexuelle Handlungen existiert in Deutschland nicht. Vielmehr gelten je nach Tatbestand unterschiedliche Altersgrenzen; eine Besonderheit des Sexualstrafrechts ist es darüber hinaus, auch die Abgrenzung der im Einzelnen verbotenen Handlungen über die Generalklausel des § 184g StGB je nach Tatbestand unterschiedlich vorzunehmen. Die unterschiedlichen Schutzaltersstufen sind auch Teil der allgemeinen Altersstufen im deutschen Recht.

Schutzalter 14 Jahre
Mit Ausnahme der nachfolgend genannten Sonderfälle liegt das Schutzalter in Deutschland gemäß § 176 StGB bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland als sexueller Missbrauch von Kindern grundsätzlich verboten. Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezüglich jeder mindestens 14 Jahre alte Täter; der Versuch ist strafbar. Es gab im Jahre 2003 über 2800 aufgrund von § 176 StGB verurteilte Personen.

Schutzalter 16 Jahre
Über die Vorschriften des § 182 StGB Abs. 1 und 2 (Zwangslage, Entgelt) bezüglich des Schutzalters 18 Jahre hinaus, die auch für unter 16-jährige Opfer gelten, können sexuelle Handlungen von Erwachsenen, die über 21 Jahre alt sind, mit 14- und 15-jährigen Jugendlichen nach § 182 Abs. 3 StGB bestraft werden, falls ein gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen Strafantrag stellt und im Strafverfahren das Gericht feststellt, dass der Erwachsene eine – etwa mit Hilfe eines Sachverständigen – festzustellende „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ des Jugendlichen ausgenutzt hat. Der Bundesgerichtshof hat 1996 festgestellt, dass der bloße Hinweis auf das Alter der 14- oder 15-jährigen Person für eine Verurteilung des erwachsenen Beschuldigten nicht ausreicht. Die individuelle Fähigkeit oder Unfähigkeit des Jugendlichen zu sexueller Selbstbestimmung und gegebenenfalls das Ausnutzen letzterer durch den Täter muss vielmehr in jedem Einzelfall überprüft werden.[2] Auch aus der sexuellen Unerfahrenheit der jugendlichen Person kann das Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht abgeleitet werden.[3]

Bereits der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 Abs. 3 StGB ist strafbar. Falls die gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen keinen Strafantrag stellen, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem ein Strafverfahren einleiten, für den Fall, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, z. B. weil der Erwachsene bereits einschlägig vorbestraft ist.

Der Vorschrift kommt nur „eine extrem randständige forensische Bedeutung“[4] zu: Es gab im Jahre 2003 nur 73 aufgrund von § 182 StGB (in der damals gültigen Fassung) verurteilte Personen, 1980 waren es noch insgesamt 284 Verurteilungen nach den beiden Vorgänger-Paragrafen 175 (1994 aufgehoben) und 182.[4] Dieser Rückgang wird in der juristischen Literatur nicht etwa so erklärt, dass die Zahl der Sexualkontakte Erwachsener mit Jugendlichen zurückgegangen sei, sondern dass solche Kontakte gegenwärtig gesellschaftlich weitgehend toleriert werden und Erziehungsberechtigte nur noch selten Strafanträge stellen.[5] Verschiedene Studien rechnen damit, dass nur jede hundertste bis zweihundertste sexuelle Beziehung einer über 21-jährigen Person mit einer 14- bis 15-jährigen Person zu einer Anzeige nach § 182 Abs. 3 StGB (in aktueller Fassung) führt.[4]

Wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB wird derjenige bestraft, der sexuelle Handlungen mit einem unter 16-jährigen Jugendlichen vornimmt, wenn ihm dieser zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung überlassen wurde, und zwar auch dann, wenn (anders als bei 16- und 17-Jährigen) kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde.

Schutzalter 18 JahreBearbeiten
Nach der am 30. Oktober 2008 vom Bundestag beschlossenen und am 5. November 2008 in Kraft getretenen[6] Neufassung von § 182 StGB sind sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren dann strafbar, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

Die sexuellen Handlungen finden unter Ausnutzung einer Zwangslage statt (Abs. 1). Strafrechtlich verantwortlich ist hier jeder mindestens 14 Jahre alte Täter.
Die sexuellen Handlungen finden gegen Entgelt statt (Abs. 2). Strafbar macht sich in diesem Fall nur ein mindestens 18 Jahre alter Täter.
Der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 Abs. 4 StGB ist strafbar.

Außerdem werden sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren nach § 174 StGB bestraft, wenn dem Täter der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde.


FelixUndKim 
Beitragsersteller
 20.01.2016, 22:56

Ich Blick nicht ganz durch :D Also ich würde mich strafbar machen, wenn ich eine Notlage ausnutzen, sie bezahle oder ein Betreuer von ihr wäre! Wir möchten einfach nur nicht, dass wir irgendwelche Schwierigkeit damit bekommen :D 

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Freiheit04  21.01.2016, 00:01
@FelixUndKim

Für Euch sind (sofern all Deine Angaben der Wahrheit entsprechen, was ich annehme) untenstehende drei Passagen relevant, vor allem die ersten beiden und zwar (als wohl bestes mögliches Beispiel) deshalb: 

Falls Du ihr Vorgesetzter bist (und ich weiss nicht, wo da die Grenze gezogen wird, Du Schichtleiter im Schnellimbiss und sie eine Dir theoretisch untergebene Mitarbeiterin in Eurem gemeinsamen Nebenjob oder sie Lernende im 1., Du Lernender im 4. Lehrjahr, der sie manchmal anleiten/unterrichten muss oder ihr gegenüber weisungsberechtigt ist wären für mich mögliche abklärungsbedürftige Fälle). Dann hättest Du vor ihrem 16 Geburtstag grundsätzlich ein mögliches Problem und, sobald sie 16 bis 17 ist, dann, wenn Du ein durch diese Positionsunterschiede begründetes Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt. In welchem Fall dies dann Antragsdelikte wären (jemand müsste Dich anzeigen) und in welchem Fall Offizialdelikte (bei denen der Staat ermitteln MUSS), weiss ich nicht.

1. Schutzalter 16 Jahre:

Wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB wird derjenige bestraft, der sexuelle Handlungen mit einem unter 16-jährigen Jugendlichen vornimmt, wenn ihm dieser zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung überlassen wurde, und zwar auch dann, wenn (anders als bei 16- und 17-Jährigen) kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde.

2. Schutzalter 18 Jahre:

Außerdem werden sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren nach § 174 StGB bestraft, wenn dem Täter der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde.

3. ebenfalls Schutzalter 18 Jahre: 

Die sexuellen Handlungen finden unter Ausnutzung einer Zwangslage statt (Abs. 1). Strafrechtlich verantwortlich ist hier jeder mindestens 14 Jahre alte Täter.

Die sexuellen Handlungen finden gegen Entgelt statt (Abs. 2). Strafbar macht sich in diesem Fall nur ein mindestens 18 Jahre alter Täter.
Der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 Abs. 4 StGB ist strafbar.

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Freiheit04  21.01.2016, 00:11
@FelixUndKim

Ich gebe Dir übrigens auf diese Art und Weise Antwort, weil es bei dieser Frage um sehr viel mehr geht als nur um ein "Wer ist wie alt?" oder auch nur ein "Wer ist volljährig und wer nicht?" 

Anders als hier oft vereinfacht behauptet wird, "können" in Deutschland beispielsweise durchaus ein Zwölfjähriger und eine Dreizehnjährige miteinander einvernehmlichen Sex haben bzw. andere Arten von sexuellen Handlungen einvernehmlich aneinander vollziehen. (Auch was das genau alles beinhaltet, ist nicht für jeden so klar korrekt zu beantworten.) Und zwar - wie ich es verstehe - nicht deshalb, weil es einfach erlaubt wäre, sondern weil sich dabei niemand von beiden strafbar macht. 

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Es ist strafbar aber wo kein Kläger da kein Richter (wieso sollte deine Freundin dich anzeigen?).

Wenn sie unter 14 ist, ist es eine schwere Straftat. 

Wenn sie 14 od älter ist, ist es nur strafbar ,wenn Du sie bezahlst eine Notlage ausnutzen od ihr Lehrer bzw. Ausbilder, Trainer, JugendgruppenLeiter bist ,sonst nicht.

Das sind die derzeitigen Gesetze in der BRD ,anderer Länder haben abweichende Regelungen.


FelixUndKim 
Beitragsersteller
 20.01.2016, 22:49

Sie ist weder in einer Notlage, noch bezahle ich sie und ich bin gewiss kein Lehrer von ihr :D 

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Wenn du ihr kein Geld zahlst oder eine Zwangslage ausnutzt, dann darfst du sie ordentlich ... 

Screen - (Sex, Freundin, minderjährig)

Eigentlich ist es verboten, aber wenn sie oder ihre Eltern dich nicht anzeigen ist es kein Problem. Wenn sie dich anzeigen wird aber auch niemand etwas machen können da es einvernehmlich war.


Hilaris  21.01.2016, 19:59

Natürlich!

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FelixUndKim 
Beitragsersteller
 20.01.2016, 21:40

Ich habe sie ja nicht gezwungen oder unterdrück gesetzt :/ sie wollte es ja :D 

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