darf der Vermieter auf kosten des Mieters einen Gärtner bestellen?

13 Antworten

folgenden Text habe ich aus dem Netz recherchiert. Die Quelle weiß ich nicht mehr (Google - Thema Mietrecht Gartenpflege:

Mietrecht, Betriebskostenrecht: Gartenpflege

Sofern der Mietvertrag keine Bestimmungen darüber enthält, wer für die Gartenpflege zuständig ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Vermieter die Gartenpflege auf eigene Kosten vornehmen muss. Eine Überwälzung der Kosten auf den Mieter als Betriebskosten ist möglich (§ 2 Nr. 10 BetrKV). Der Vermieter ist grundsätzlich gemäß § 535 BGB dazu verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Daher muss der Vermieter – ohne Regelung im Mietvertrag – auch Schönheitsreparaturen selbst auf eigene Kosten ausführen. Entsprechendes gilt für die Gartenpflege. Ein Gewohnheitsrecht, wonach der Mieter im EG "automatisch" auch den Garten zu pflegen habe gibt es nicht. Bei mitvermietetem Garten ist die Übertragung der Gartenpflege im Mietvertrag auf den Mieter üblich und zulässig (LG Köln, Urteil vom 11-01-1996 - 1 S 149/95). Der Mieter macht sich bei übernommener Verpflichtung zur Gartenpflege schadenersatzpflichtig wenn er den Garten nicht nur wild wachsen, sondern verwildern und verkommen läßt. Von diesem Fall abgesehen, besteht ein Ermessensspielraum des Mieters bei der Entscheidung über die Art und den Umfang der Gartenpflegemaßnahmen, sofern der Mietvertrag darüber keine weiteren Bestimmungen enthält. Der Mieter bleibt allerdings verpflichtet, vorgenommene Umgestaltungen bei Vertragsende rückgängig zu machen. Legt der Vermieter Wert darauf, dass bestimmte Arbeiten in bestimmten Zeitabständen durchgeführt werden, muss er also eine entsprechende Regelung in den Vertrag aufnehmen (LG Köln, Urteil vom 11-01-1996 - 1 S 149/95). Hat der Mieter die Gartenpflege unter Bezugnahme auf § 2 Nr. 10 BetrKV übernommen, so hat er im Rahmen der Pflege der gärtnerisch angelegten Flächen erforderlichenfalls auch Bäume und Sträucher zu beschneiden, Rasenflächen neu anzulegen und kranke oder morsche Bäume und Sträucher zu fällen (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. 11. 2004 - 2/11 S 64/04). Selbst wenn der Mieter die Gartenpflege übernommen hat, so darf der Vermieter ihm nicht aber nicht vorschreiben, was im Einzelnen im Garten hinsichtlich von Pflegemaßnahmen zu tun ist (LG Wuppertal WM 2000,353) - allerdings dürfen entsprechende Regelungen in den Mietvertrag aufgnommen werden und sind dann vom Mieter zu beachten.

Es kommt auf den Vertrag an. Wenn darin steht, dass du dafür zu sorgen hast, dass dein Gartenstück immer gepflegt aussehen soll, dann hat er Recht. Wenn darin aber nur steht, dass du den Rasen nutzen kannst, dann darf er es nicht.

Der Vermieter hat das zu Recht bemängelt. Er muss Ihnen nach Abmahnung aber zunächst die Gelegenheit geben das selbst zu machen. Nur wenn Sie das dann nicht tun, kann er einen Gärtner auf Ihre Kosten bestellen. Wenn es vertraglich vereinbart war, dass Sie den Rasen mähen, so müssen Sie dem auch nachkommen. Wenn Sie länger nicht da sind, eine Ersatzperson beauftragen.

er hat verboten den rasenmäher zu benutzen,soll man mit der sense machen(soooooooo lang ist er wirklich nicht)....ist doch ein unding sowas....

wenn keiner es mach wird es wohl dürfen