Bankraub ohne Waffe und nett fragen?

2 Antworten

Guten Abend!

Bei einem Bankraub kommt in der Regel der Tatbestand des schweren Raubes nach §§ 249, 250 StGB, beziehungsweise die schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 250 StGB in Betracht, wenn der Täter eine Waffe beisichführt oder sie sogar verwendet. Der Täter muss dabei ein Nötigungsmittel (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder Gewalt gegen eine Person) gegen das Opfer anwenden. Ob das Tragen einer Skimaske und die bitte an das Opfer, die Tasche zu füllen, eine Drohung darstellt, ist fraglich. Drohungen können

  • ausdrücklich vom Täter ausgesprochen werden oder
  • sich aus den Umständen ergeben.

Ausgehend von den Gesamtumständen fehlt es eher an der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Eine Skimaske macht nicht gerade einen freundlichen Eindruck, die Bitte an das Opfer ist jedoch nicht als Drohungshandlung zu bewerten.

Lässt sich aber durchaus auch anders vertreten. Ob es für eine Verurteilung wegen Raubes/räuberischer Erpressung reicht, entscheidet letztlich ein Richter in seinem Ermessen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Eigentlich wär der Tatbestand des Raubes oder der Räuberischen Erpressung nicht erfüllt.

Aber da wird von der Staatsanwaltschaft wahrscheinlich argumentiert, dass man ja genau weiß, man man tut.


AgDragon 
Fragesteller
 29.04.2024, 06:37

Ja ich habe nach gelt gefragt wärend ich eine skimaske trage

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FloAusSchwaben  29.04.2024, 06:39
@AgDragon

Ja. Wie gesagt. Die Staatsanwaltschaft wird dann entsprechend argumentieren.

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