Bafög pfänden?

4 Antworten

Ja, Sozialleistungen, wie das Bafög können gepfändet werden.

Laufende Geldleistungen nach dem SGB (soweit sie nicht gesetzlich unpfändbar oder nur bedingt pfändbar sind) können uneingeschränkt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (§ 54 Abs. 4 SGB I). Sie unterliegen den pauschalierten Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO ohne Abschläge für Minderbedarf. Es ist hierbei auch nicht mehr zu unterscheiden, ob wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche vollstreckt wird oder wegen anderer Forderungen (vgl. früher § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I a.F.).
Zu den typischen laufenden Geldleistungen gehören z.B.:
Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
Arbeitslosengeld,
Ausbildungsförderung nach dem BAföG,
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
Insolvenzgeld (ab dem 1.1.1999), welches jedoch gem. § 171 SGB III erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitsamt gepfändet werden kann - (eine vor Antragstellung wirksam gewordene Pfändung des Arbeitseinkommens erfasst automatisch auch das danach zu zahlende Insolvenzgeld),
Kurzarbeitergeld, §§ 95 ff. SGB III,
Übergangsgelder aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
Verletzten- und Hinterbliebenenrenten.

Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/3-pfaendung-von-sozialleistungsanspruechen-1-pfaendbarkeit_idesk_PI17574_HI11577334.html

Ja. Wenn du kein Pfändungsschutzkonto hast wird alles gepfändet was auf das Konto eingeht. Nur mit PSK steht dir ein Freibetrag von etwas mehr als 1000 € zu

Sozialleistungen obliegen einer Auszahlungspflicht!