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§ 24 der StVO
Besondere Fortbewegungsmittel
(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
Quelle

P.S. in Absatz 1 ist von nicht motorisierten Hilfsmitteln die Rede.

Schrittgeschwindigkeit wird hier mit 6km/h Höchstgeschwindigkeit klassifiziert