Arbeitgeber setzt mich an Arbeitsort - Feiertag?

3 Antworten

Nach Paragraph 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Heißt, soweit es keine Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung o. ä. gibt, die etwas anderes bestimmen, kann der AG dies so vornehmen.

legal wohl schon, aber nicht gerade fair. Würde mich an diesem Arbeitgeber zweifeln lassen, zumindest wenn der eigentliche Wohnsitz frei hätte