Ab wann kann ich jemanden wegen Nötigung anzeigen?

5 Antworten

Du solltest besser von jetzt auf gleich dort verschwinden. Sobald dein Mitbewohner/Vermieter da raus ist würde ich Koffer packen und ohne ein Wort schnellstmöglich zum nächstbesten Freund/Freundin oder zur Familie soweit es dir möglich ist. Das er gefährlich ist hat er mit dieser Aussage ja schon bewiesen.

Wegen der Nötigung würde ich ihn auf jeden Fall anzeigen. Das Problem wird vermutlich sein das du es nicht beweisen kannst.

Kann ich deshalb zur Polizei gehen weil ich jetzt natürlich angst habe und eventuell fristlos kündigen?

beides ist möglich, Nötigung; Bedrohung, hast du aber nicht schriftlich - und Zeugen?

Fristlose das Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.

bezahle immer bar

hoffentlich gegen Quittung!!


Akorn0 
Beitragsersteller
 19.01.2022, 22:55

Nein wir waren nur zu zweit.

Ich habe nie eine Quittung bekommen.

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Baumeister98  20.01.2022, 00:45
@Akorn0

Dann solltest du schnellstens eine Unterkunft suchen in der du gewürdigt und nicht genötigt wirst 👍🏻 Ich wünsche dir alles gute!

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Akorn0 schreibt:

er denkt das die Polizei ihn deswegen wegen Steuerhinterziehung oder so anklagen könnte

Die Polizei kann niemanden anklagen. Das kann nur die Staatsanwaltschaft.

Eine Steuerhinterziehung liegt nicht vor, wenn man sich die Kosten einer Wohnung mit Mitbewohnern teilt. Versteuert werden müssen nur Gewinne aus Vermietungen. Dazu müssen die Einnahmen aber höher sein als die Ausgaben.

Akorn0 schreibt:

Er sagte zu mir er habe beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und dort keine Angaben zu seinen Mieteinnahmen gemacht (bezahle immer bar)

Das ist keine Steuer-Hinterziehung, sondern StGB § 263 Betrug:

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Für dich greift dann § 27 Beihilfe:

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Akorn0 schreibt:

Er drohte mir er würde sonst mein Leben “f*cken“. Kann ich deshalb zur Polizei gehen weil ich jetzt natürlich angst habe und eventuell fristlos kündigen?

Klar.

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter

Akorn0 
Beitragsersteller
 20.01.2022, 06:51

Danke für die ausführliche Antwort

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Er macht sich strafbar aus verschiedenen Gründen, nicht nur Nötigung.

Bist Du beim Einwohnermeldeamt gemeldet mit diesem Wohnsitz?

Beim Jobcenter muß er wahrheitsgemäße Angaben machen, insbesondere zu Mitbewohnern, eventl. Bedarfsgemeinschaft ...

Woher ich das weiß:Hobby – Will es wissen....

Akorn0 
Beitragsersteller
 19.01.2022, 23:39

Ja bin dort offiziell gemeldet

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Das ganze scheint mir zu vage als das man von Nötigung ausgehen könnte. Wenn er dich zum Beispîel konkret mit erheblichen Nachteilen bedroht wie zum Beispiel Rauswurf aus der Wohnung dann sieht es anders aus.

Überlege dir ob es nicht sinnvoll wäre so zu handeln, dass er keinen Ärger krieg sofern überhaupt Probleme auftauchen wenn hier zweifelhaft ist. Du könntest ggf. zum Beispiel aussagen, dass du mit ihm im Konkubinat lebst wodurch sich die Frage nach Mietverhältnis erübrigt.