2.Vorsitzender+Schriftführer=eine Person im e.V.! Ist so etwas möglich?
Hallo Leute,
ich bin in einem Theaterverein (e.V.) im Vorstand tätig.
Bei uns stehen demnächst Neuwahlen an, da unserer 1.Vorstand sich ne Auszeit gönnen will.
Der zweite Vorstand will für den ersten Vorstandsposten kandidieren und der Schriftführer möchte sich gerne für den zweiten Vorstandsposten +Schriftführerposten bewerben.
Ist die Vereinigung von 2 Posten auf eine Person in einem e.V. möglich?
Bis bald
Nosek
4 Antworten
Grundsätzlich sollte das kein Problem sein. Aber in der Satzung sollte stehen, aus wie vielen Mitgliedern die Vorstandschaft mindestens bestehen muss. Diese Anzahl muss eingehalten werden. Wenn durch die "Doppelbelegung" eines Amtes die Vorgabe unterschritten wird, geht es nicht.
Ruf doch einfach mal beim Registergericht an und frag dort nach. Die könnnen es Dir ganz genau erklären.
Aus wieviel Personen der Vorstand bestehen muss steht in unserer Satzung nicht drinnen. Es steht nur geschrieben, dass der Vorstand aus dem ersten Vorstand, den zweiten Vorstand, dem Kassier und dem Schriftführer besteht.
Das musst du in der Satzung nachlesen. Wenn das nicht ausgeschlossen ist, frag mal beim Amtsgericht nach, ob diese Konstellation dem Vereinsrecht gemäß wäre.
Hierzu gibt es verschiedene Ansichten. Nach bisheriger verbreiteter Ansicht war die sogenannte Personalunion zwischen klar abgegrenzten Vorstandsämtern nur dann zulässig, wenn sie durch eine ausdrückliche Satzungsbestimmung legitimiert war. Wurde durch die Satzung zudem bestimmt, wieviele Mitglieder der Vorstand haben solle, dann war eine Personalunion gar nicht möglich, weil der Vorstand dadurch unzulässig verkleinert wurde.
Am 30.11.2010 verließ das OLG Hamm diese Linie indem es feststellte, dass eine Personalunion dann möglich ist, wenn sie durch die Satzung nicht untersagt wird und wenn die Satzung auch nicht ausdrücklich bestimmt, dass der Vorstand aus einer bestimmten Anzahl von Vorstandsmitgliedern zu bestehen habe.
Hier ein Link zu diesem Urteil:
Wegen der unterschiedlichen Ansichten empfehle ich euch, beim zuständigen Amtsgericht nachzufragen, welcher Linie dieses folgt.
Was sagt eure Satzung dazu? Im BGB ist dazu meines Wissens nichts geregelt. (lasse mich aber gerne eines Besseren belehren!)
In unserer Satzung steht eben nichts darüber, darum meine Frage.