Ist das sexueller Missbrauch?

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Anders als hier teilweise behauptet kann man natürlich jemanden zweimal wegen der selben Straftat anzeigen. Anzeigen kann man also durchaus mehrfach, solange es nicht missbräuchlich geschieht.

Die eigentliche Frage ist, was mit der Anzeige passiert. Tatsächlich ist es so, dass in bestimmten Fällen Strafklageverbrauch eintritt. Es kann also nicht erneut Anklage erhoben werden. Anzeige und Anklage sind jedoch zwei paar Stiefel.

Strafklageverbrauch tritt ein als

unbeschränkter Strafklageverbrauch bei

  • Sachurteil über dieselbe prozessuale Tat,
  • Prozessurteil über dieselbe prozessuale Tat (§ 260 Abs. 3 StPO), falls darin von einem unbehebbaren Verfahrenshindernis ausgegangen wird

beschränkter Strafklageverbrauch bei

  • Einstellung nach § 153a Abschnitt 1 Satz 5 StPO mit Auflagenerfüllung (Täter-Opfer-Ausgleich)
  • erfolgloser Klageerzwingung
  • Ablehnungsbeschluss bezüglich Verfahrenseröffnung (§ 211 StPO) ("Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.")
  • Erlassablehnung eines Strafbefehls durch den Richter (§ 408 Abs. 2 StPO)
  • Absehen von Verfolgung
  • Einstellung nach § 153 Abschnitt 2 StPO (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit nach bereits erhobener Klage)

Diese Fälle liegen nicht vor, wenn der Staatsanwalt - wie von dir dargestellt - mangels Beweisen erst gar keine Anklage erhebt, die Sache das Gericht also gar nicht erreicht hat.

Es ist demnach davon auszugehen, dass wegen dieser Sache erneut Anzeige erstattet und auch Anklage erhoben werden kann.

Aber wenn es materiell nichts Neues gibt, dürfte das Resultat immer noch das gleiche sein.

Vor allem solltest du es aber lassen, Anschuldigungen gegen die Mutter bei anderen als den offiziellen Strafverfolgungsbehörden zu erheben, denn das könnte dann ein Fall von (strafbarer) Übler Nachrede sein. Wegen übler Nachrede nach § 186 StGB kann man sich strafbar machen, wenn man herabwürdigende Tatsachen über eine andere oder einen anderen gegenüber Dritten behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, diese oder diesen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. (siehe hier)

Je nachdem wie lange die Tat zurückliegt, könnte sie auch bereits verjährt sein. Allerdings wurden die Verjährungsfirsten bei Sexualstraftaten gegen Kinder durch ein Ruhen der Verjährung faktisch immer weiter hinausgeschoben. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Tat nicht verjährt ist, ist also ziemlich hoch.

Ich habe damals als 7-8 Jähriger angeboten bekommen an ihrer Brust zu saugen. Habe aber abgelehnt. Ihre Tochter, die in meinem Alter war hat es mir erzählt und gesagt ich könnte das auch, oder ich wollte es, darauf sind wir zu ihr.
Ist das ein Beweis?

Es ist möglicherweise eine eigenständige Tat. Ein Kind zu sexuellen Handlungen zu bestimmen ist auch strafbar. Wie "dazu bestimmen" konkret ausgelegt wird, ist mir aber nicht klar.

Wenn es keine Tat ist, ist es jedenfalls ein Handlungsmuster, das ein Indiz ist. Es kann auch gut sein, dass es andere gibt, die das Handlungsmuster bestätigen können (z.B. weil sie das gleiche Angebot bekommen und abgelehnt oder angenommen haben). Die Tochter könnte es und vielleicht hat sie als "Mittelsperson" auch andere Kinder eingeladen / einladen müssen, die dann ebenfalls das Handlungsmuster bestätigen könnten. Aussagen muss die Tochter übrigens nicht. Sie hat ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Vielleicht kann ich die Familie doch noch in den Knast bringen für alles schlimme was sie getan haben.

Eine Familie bringt man nicht in den Knast. Sippenhaft gibt es in Deutschland nicht.

Was ist "alles schlimme" ?

Geht es überhaupt um den Missbrauch oder gibt es andere Gründe dafür, dass du glaubst, die Familie hätte es verdient in den Knast zu kommen? Gibt es noch ein anderes Unrecht, für das du diese Familie zur Rechenschaft ziehen willst?

Ich glaube nicht, das man jemanden 2 Mal für dieselbe Straftat anzeigen kann. Man müsste direkt in Berufung gehen, aber dafür ist es längst zu spät.

Da würde ich aber mit einem Anwalt sprechen.
Gruß

Eragon


klimaschutz01  11.12.2021, 01:42
Ich glaube nicht, das man jemanden 2 Mal für dieselbe Straftat anzeigen kann. 

Nein, man kann nur aufgrund des Rechtsgrundsatzes ne bis in idem nicht 2x wegen der selben Tat bestraft werden.

Wenn das Verfahren aber nach § 170 StPO eingestellt wurde, z.B. aufgrund von Beweismangel wie im Falle des Fragestellers, kann das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden.

Siehe auch https://strafverteidiger-berlin.info/strafverfahren-einstellung-170-stpo/

In Falle der Frage wäre es also theoretisch möglich, in der Praxis reichen die straffreien(!) Vermutungen/Erinnerungen des FS jedoch bei weitem nicht aus, nicht für eine Wiederaufnahme des Verfahrens und schon gar nicht für eine Verurteilung.

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EragonArya  11.12.2021, 07:38
@klimaschutz01

Dankeschön, das war mir nicht so umfangreich bewusst. Du scheinst hier ziemlich gute Fachkenntnisse zu haben.
Gruß

Eragon

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Das ist halt nur eine Aussage. Eine einzige. Denke die stellt keine wirkliche Beweislast dar.

meistens is dat verjährt. war bei mir auch so und meinen Pflegemuter

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

UwUleffaM  10.12.2021, 23:09

Und das ist verfickt ekelhaft

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klimaschutz01  11.12.2021, 01:18
meistens is dat verjährt.

Wenn das Opfer jetzt erst 20 Jahre alt ist, ist eine Tat wie sexueller Kindesmissbrauch zweifelsohne nicht verjährt.

Sexueller Kindesmissbrauch verjährt erst, wenn das Opfer 50 Jahre alt ist.

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