In der Öffentlichkeit rummachen?
In der Öffentlichkeit rummachen ist ja verboten. Aber zählt es auch dazu wenn man das im Wald oder in einem Busch oder irgendwo macht wo man nicht sl schnell gesehen wird? Also ich meine wenn man da jetzt so petting macht oder so
3 Antworten
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Guten Tag!
Sobald eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h StGB (wozu das Petting ebenfalls fällt) in der Öffentlichkeit vorgenommen wird, die der Allgemeinheit zugänglich ist, liegt die Erregung öffentlichen Ärgernisses und somit eine Straftat nach § 183a StGB vor. Dazu zählt auch der Wald oder das Gebüsch. Geschützt sollen nämlich Personen vor unmittelbarer Konfrontation mit sexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit.
Wenn es Kinder sehen, könnte sogar ein sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen, sofern man darüber hinwegsieht, dass es auch Kinder mitbekommen können. Die schwächste Form des Vorsatzes (=sog. bedingter Vorsatz) genügt.
Das aus strafrechtlicher Sicht.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard
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In der Öffentlichkeit rummachen ist ja verboten
Dass stimmt nicht.
Sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit sind verboten, sofern du dadurch ein Ärgernis erregst. Das ist der Fall, sobald sich eine Mehrzahl an Personen (also mindestens zwei gestört fühlen).
Mit meiner Freundin rumlecken kann ich in der Öffentlichkeit so viel ich will.
Gruß, B.
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Mach(t) was dir spaß macht. Darüber würde ich keinen Gedanken verschwenden. 😅 Und selbst für den höchst unwahrscheinlichen Fall wenn die Polente, die "du, du" macht, gibt's höchstens eine Verwarnung! Tut euch Spaß an; das Leben ist sehr kurz.