In der Öffentlichkeit rummachen?

3 Antworten

Guten Tag!

Sobald eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h StGB (wozu das Petting ebenfalls fällt) in der Öffentlichkeit vorgenommen wird, die der Allgemeinheit zugänglich ist, liegt die Erregung öffentlichen Ärgernisses und somit eine Straftat nach § 183a StGB vor. Dazu zählt auch der Wald oder das Gebüsch. Geschützt sollen nämlich Personen vor unmittelbarer Konfrontation mit sexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit.

Wenn es Kinder sehen, könnte sogar ein sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen, sofern man darüber hinwegsieht, dass es auch Kinder mitbekommen können. Die schwächste Form des Vorsatzes (=sog. bedingter Vorsatz) genügt.

Das aus strafrechtlicher Sicht.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

In der Öffentlichkeit rummachen ist ja verboten

Dass stimmt nicht.

Sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit sind verboten, sofern du dadurch ein Ärgernis erregst. Das ist der Fall, sobald sich eine Mehrzahl an Personen (also mindestens zwei gestört fühlen).

Mit meiner Freundin rumlecken kann ich in der Öffentlichkeit so viel ich will.

Gruß, B.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – seit 2016 bei der Polizei NRW.

Mach(t) was dir spaß macht. Darüber würde ich keinen Gedanken verschwenden. 😅 Und selbst für den höchst unwahrscheinlichen Fall wenn die Polente, die "du, du" macht, gibt's höchstens eine Verwarnung! Tut euch Spaß an; das Leben ist sehr kurz.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung