Hallo sehen wir das ganze mal aus Rechtlicher Sicht:
Eine Person kann grundsätzlich nicht zu einem psychiatrischen Gespräch gezwungen werden, solange keine akute Gefährdung vorliegt. Gespräche in der Psychiatrie beruhen auf Freiwilligkeit, es sei denn, es handelt sich um eine Situation im Rahmen einer bereits richterlich angeordneten Unterbringung.
Ein psychiatrisches Gespräch gegen den Willen einer Person könnte im Rahmen einer solchen Unterbringung stattfinden, wenn die Voraussetzungen einer akuten Gefährdung gegeben sind und dies Teil des Behandlungskonzeptes ist. Auch hier muss die rechtliche Grundlage - beispielsweise durch das PsychKG oder entsprechende Unterbringungsgesetze - gegeben sein.
Für ein erzwungenes psychiatrisches Gespräch im Rahmen einer Unterbringung muss ein ärztliches Zeugnis vorliegen, und es muss eine unmittelbare Gefahr für die betroffene Person oder Dritte bestehen, die nicht anders abgewendet werden kann. Der richterliche Beschluss setzt voraus, dass die entsprechenden gesetzlichen Kriterien erfüllt sind, und ist in der Regel zeitlich begrenzt.
Ein richterlicher Beschluss wird dann erteilt, wenn eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Störung sich selbst oder andere erheblich gefährdet und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die rechtliche Grundlage für eine Unterbringung gegen den Willen bietet § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit den landesspezifischen PsychKG.