Un ein Haus zu errichten ist bundesweit ein Bauantrag bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dieser Bauantrag darf nurvon einem zugelassenenArchitekten eingereicht werden. Im Leistungsumfang des Architekten ist unter Anderem die Ermittlung der Baukosten enthalten. Falls ein Generalunternehmer mit dem Gesamtauftrag beauftragt werden soll, bitte die Pläne dort hinschicken und ein Angebot anfordern.

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Bauen mit einem Bauträger oder mit einem Generalunternhmer kann man, wenn es alt eingesessene Firmen sind. Das gibt einem jedoch nicht die Sicherheit, dass das Unternehmen ewig weiter existiert. Dafür spricht die Preisbindung. Sonderwünsche, vor allem nach Vertragsabschluss, werden meistens recht teuer. Ich empfehle immer noch mit einem Architekten zu bauen, da der mehr auf Ihre persönlichen Wünsche eingehen kann, sei es in der Gestaltung oder in der Ausstattung. Ein guter Architekt holt sein Honorar durch geschickte Vergabeverhandlungen wieder rein.

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Jeder Bauhandwerker führt seine Arbeiten gemäss VOB aus. In der VOB ist geregelt, welche Arbeiten zu den einzelnen Gewerken gehören, was Nebenleistungen sind usw. Die Gewährleistung nach VOB beträgt 2 Jahre für alle sichtbaren Mängel. Für verdeckte Mängel gilt eine Gewährleistung von 5 Jahren. Bei einer Gewährleistung nach BGB beträgt die Frist 5 Jahre, auch für sichtbare Mängel. Die Gewährleistung beginnt mit dem Datum der Abnahme. Bei der Abnahme sollte ein schriftliches Protokoll erstellt werden.

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Im Prinzip kann man nicht erkennen, ob ein Sachverständiger gut oder Schlecht ist. Es sollte aber grundsätzlich einer sein, der auch von den Gerichten zugelassen ist. Tipp: Falls es auf einen Rechtsstreit zuläuft, schalten Sie das Gericht vorher ein (Beweissicherungsverfahren), da im Vorfeld gefertigte Gutachten im Prinzip nicht von Gerichten anerkannt werden und diese einen zusätzlichen Gutachter bestellen.

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Es gibt keinen Zusammenhang zwischen der GFZ (Geschoßflächenzahl) und dem Grundstückspreis. Die GFZ gibt das Verhältnis (qm der Brutto-Geschoßfläche zur qm Grundstücksgröße) an, wie ich das Grundstück maximal bebauen kann. Die GFZ, die bei einer Bebauung nicht überschritten werden darf, ist im Bebauungsplan festgeschrieben.

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